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Verwaltungsstrafrecht

VwGH: StVG - Ableitung eines subjektiven Rechts aus dem Vollzugsplan?

Aus der Regelung über den Vollzugsplan können keine subjektiv-öffentlichen Rechte des Strafgefangenen abgeleitet werden

20. 05. 2011
Gesetze: § 134 StVG, § 135 StVG, § 120 StVG
Schlagworte: Strafvollzugsrecht, Vollzugsplan, Klassifizierung, subjektives Recht, Beschwerden

GZ 2008/06/0012, 17.11.2009
Der Bf macht geltend, er stimme der Ansicht der belangten Behörde zu, dass der Vollzugsplan selbst nicht subjektive Rechte des Einzelnen berühre. Er habe sich im vorliegenden Fall aber nicht gegen den gesamten Vollzugsplan an sich beschwert, sondern konkret über die Aufnahme der zwei medizinischen Sachverständigengutachten aus den Jahren 1983 und 2006 in den Vollzugsplan. Die Justizanstalten wären bei Kenntnis der zwei Sachverständigengutachten verpflichtet gewesen, entsprechende therapeutische Maßnahmen im Zuge des Strafvollzuges zu veranlassen, was jedoch zu keinem Zeitpunkt erfolgt sei. Die Justizanstalten hätten den Bf von dem Einliegen der beiden Sachverständigengutachten im Personalakt in Kenntnis setzen müssen und hätten ihn auch darüber informieren müssen, weshalb keine therapeutischen Maßnahmen zu ergreifen gewesen seien. Da offensichtlich psychologisch-psychiatrische Behandlungen erforderlich gewesen wären und diese von ihm auch angenommen worden wären, lasse sich für den Bf doch ein subjektives Recht aus dem Vollzugsplan ableiten.
VwGH: Die Vollzugsdirektion hat nach § 134 Abs 1 StVG. auf der Grundlage der in Abs 2 genannten Kiterien (ua der Wesensart des Strafgefangenen, zur Erreichung der Zwecke des Strafvollzuges, die im § 20 StVG genannt sind) die sog Klassifizierung des Strafvollzuges eines Strafgefangenen vorzunehmen, dabei ist zu bestimmen, in welcher Strafvollzugsanstalt, in welcher Form und nach welchen Grundsätzen innerhalb des durch die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes geschaffenen Rahmens die Strafe im Einzelfall zu vollziehen ist.
Gem § 135 Abs 1 StVG hat der Leiter der zum Strafvollzug bestimmten Anstalt in einem Vollzugsplan festzulegen, wie die Strafe innerhalb des durch die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und das Ergebnis der Klassifizierung geschaffenen Rahmens vollzogen werden soll. Der Vollzugsplan betrifft die Form des Strafvollzuges, die Arbeit, die erzieherische und ärztliche Betreuung, den Verkehr mit der Außenwelt und die Aufsicht. Mit dem Vollzugsplan soll somit der Strafvollzug unter Einhaltung des StVG und der erfolgten Klassifizierung für die Zukunft bestimmt werden. Es soll damit die weitere Strafzeit strukturiert werden. Schon aus dem Wort "Vollzugsplan" ergibt sich, dass es sich um einen Plan für die weitere Strafzeit handelt. Aus dieser Regelung über den Vollzugsplan können - wie dies auch in der Literatur vertreten wird - keine subjektiv-öffentlichen Rechte des Strafgefangenen abgeleitet werden.
Die Erwähnung der beiden Sachverständigengutachten im Vollzugsplan der Justizanstalt B bildete für die Justizanstalt einen Hinweis für eine allenfalls in der Zukunft vorzunehmende psychologische bzw psychotherapeutische Behandlung des Bf, sie berührte den Bf aber nicht in subjektiven Rechten. Ein konkretes subjektives Recht auf eine solche Behandlung ergab sich daraus nicht. Jeder Strafgefangene kann vielmehr - wie es auch dem Bf offen stand und offen steht - die Verletzung von subjektiven Rechten im Einzelfall gem § 120 Abs 1 StVG, so auch die Nichtvornahme von therapeutischen Maßnahmen, geltend machen.

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