Nicht allein die Tatsache des Vorliegens einer Erkrankung muss behauptet und dargetan werden, sondern auch die Hinderung aus diesem Grunde, bei der Verhandlung zu erscheinen
GZ 2009/02/0019, 16.10.2009
Die Bf rügt als Verfahrensmangel, sie sei persönlich nicht in der mündlichen Verhandlung einvernommen worden. Sie habe sich auf Grund Krankheit entschuldigen lassen.
VwGH: Der UVS hat über die von der Bf erhobene Berufung eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. Es hindert nach § 51f Abs 2 VStG weder die Durchführung der Verhandlung noch die Fällung des Erkenntnisses, wenn die Partei trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienen ist. Voraussetzung für die Durchführung der mündlichen Berufungsverhandlung in Abwesenheit der Bf ist aber eine ordnungsgemäße Ladung. Eine solche liegt vor, wenn der Ladungsbescheid inhaltlich den gesetzlichen Erfordernissen (§ 19 AVG) entspricht und ordnungsgemäß iSd Bestimmungen des ZustellG zugestellt wurde.
Nur das Vorliegen eines der im § 19 Abs 3 AVG genannten Gründe hätte das Nichterscheinen der Bf rechtfertigen können, weil nur in diesem Fall in Bezug auf die behördliche Ladung nicht mehr von einer "ordnungsgemäßen Ladung", die gem § 51f Abs 2 VStG zur Durchführung der Verhandlung auch in Abwesenheit der Partei berechtigt, gesprochen werden kann.
Nach § 19 Abs 3 erster Satz AVG hat derjenige, der nicht durch Krankheit, Gebrechlichkeit oder sonstige begründete Hindernisse vom Erscheinen abgehalten ist, die Verpflichtung, der Ladung Folge zu leisten. Das bedeutet, dass nicht allein die Tatsache des Vorliegens einer Erkrankung behauptet und dargetan werden muss, sondern auch die Hinderung aus diesem Grunde, bei der Verhandlung zu erscheinen. In der Berufungsverhandlung wurde lediglich, ohne jede nähere Konkretisierung, vorgebracht, dass die Bf "krank sei". Es kann nicht als rechtswidrig erachtet werden, dass die belangte Behörde zu diesem Zeitpunkt vom Nichtvorliegen eines triftigen Grundes für das Nichterscheinen der Bf zur Berufungsverhandlung ausgegangen ist, weil aus dem bloßen Text der vorgebrachten Entschuldigung für das Nichterscheinen - nicht einmal durch Anschluss einer Krankmeldung - die Art der Verhinderung in keiner Weise ersichtlich und von der belangten Behörde in der kurzen Zeit auch nicht eruierbar war. Ob aber eine Entschuldigung die Abwesenheit rechtfertigt oder nicht, unterliegt der Beurteilung der Behörde.