Home

Verwaltungsstrafrecht

VwGH: Bestrafung wegen Lärmbelästigung im Zuge einer Spontandemonstration?

Bei nicht ordnungsgemäß angemeldeten Versammlungen ist eine Bestrafung wegen dabei begangener Delikte nur dann zulässig, wenn sich auf Grund einer Abwägung ergibt, dass damit kein unverhältnismäßiger Eingriff in die Versammlungsfreiheit erfolgt

20. 05. 2011
Gesetze: § 6 VStG
Schlagworte: Versammlungsrecht, Lärmerregung, Rechtfertigung

GZ 2007/09/0307, 15.10.2009
Der Bf (er wurde nach dem Steiermärkischen Landes-Sicherheitsgesetz 2005 bestraft) bringt vor, die belangte Behörde habe sich weder damit auseinandergesetzt, dass die Lärmerregung in ungebührlicher Weise erfolgt sei, noch, dass der Lärm störend gewirkt habe. Insbesondere habe sie nicht begründet, warum das Rufen von Sprechchören bei einer politischen Demonstration als ungebührlich eingestuft werde. Mit Sprechchören bei einem Protestzug werde nicht nur das Recht auf freie Meinungsäußerung ausgeübt, sondern diese seien auch mit dem Wesen einer Versammlung insofern untrennbar verbunden, als derartige Versammlungen in der Absicht veranstaltet würden, die Anwesenden zu einem gemeinsamen Wirken zu bringen.
VwGH: Der Bf hat sich bereits im Verwaltungsverfahren unter Verweis auf § 6 VStG ausdrücklich darauf berufen, sein verfassungsgesetzlich geschütztes Recht auf Versammlungs- und Meinungsäußerungsfreiheit dadurch ausgeübt zu haben, dass er sein nunmehr beanstandetes Verhalten im Zuge einer nicht angemeldeten Demonstration gesetzt habe.
Nach stRsp des VfGH genießen auch Versammlungen, die nicht in der gesetzlich geforderten Weise angemeldet wurden, den grundrechtlichen Schutz der Versammlungsfreiheit. Diese Auffassung vertritt auch der EGMR.
Eingriffe in die grundrechtlich geschützte Versammlungsfreiheit (wie auch in die damit untrennbar zusammenhängende Meinungsäußerungsfreiheit) sind nur zulässig, soweit dies zum Schutz eines der Rechtsgüter notwendig ist, die in Art 11 Abs 2 bzw Art 10 Abs 2 EMRK aufgezählt sind. Dabei ist jedenfalls eine Abwägung der für und wider den Eingriff sprechenden Gründe vorzunehmen. In diesem Zusammenhang hat der VfGH wiederholt ausgesprochen, dass an sich verwaltungsbehördlich strafbares Handeln iSd § 6 VStG dann gerechtfertigt ist, wenn es iZm einer Versammlung gesetzt wird und zur Durchführung der Versammlung erforderlich ist. Während in älteren Entscheidungen noch die Auffassung vertreten wurde, ein Verhalten könne nur dann in diesem Sinne gerechtfertigt sein, wenn es von der ursprünglichen Versammlungsanzeige gedeckt ist, sodass bei unterbliebener Anmeldung eine Rechtfertigung nicht in Betracht kommt, ist der VfGH in neueren Entscheidungen von dieser Auffassung abgegangen: So hat er in seinem Erkenntnis vom 19. Juni 2008, B 1011/07, ausdrücklich ausgeführt, die im damaligen Fall belangte Behörde gehe fehl, wenn sie allein auf Grund des Umstandes, dass die Versammlung nicht ordnungsgemäß angezeigt worden sei, annehme, dass das Vorliegen eines Rechtfertigungsgrundes iSd § 6 VStG von vornherein ausgeschlossen sei. Auf dieser Linie liegt auch die Rechtsprechung des EGMR, der bei nicht nach dem nationalen Recht ordnungsgemäß angemeldeten Versammlungen eine Bestrafung wegen dabei begangener Delikte nur dann als zulässig ansieht, wenn sich auf Grund einer Abwägung ergibt, dass damit kein unverhältnismäßiger Eingriff in die Versammlungsfreiheit erfolgt.
Im gegenständlichen Fall hat sich die belangte Behörde in ihrem Bescheid mit dem Vorbringen des Bf, er habe das ihm zur Last gelegte Verhalten im Rahmen einer Spontanversammlung gesetzt, dieses sei daher iSd § 6 VStG gerechtfertigt gewesen, überhaupt nicht auseinander gesetzt. Insbesondere hat sie keinerlei Feststellungen zur Frage getroffen, ob die inkriminierte Demonstration überhaupt eine Versammlung iSd VersammlungsG bzw der grundrechtlichen Garantien war, noch hat sie in irgendeiner Weise begründet, warum das inkriminierte Verhalten des Bf durch die Teilnahme an einer solchen Spontanversammlung nicht gerechtfertigt sein könne, etwa weil er sich bereits von dem Demonstrationszug entfernt hatte. Sie hat auch keinerlei Abwägung zwischen der Schwere der Grundrechtsbeeinträchtigung einerseits und dem Gewicht der öffentlichen Ordnung vorgenommen, zu deren Schutz die Bestrafung offensichtlich erfolgen sollte. Auch wenn die verhängte Strafe relativ gering ist, ist zu beachten, dass die Lärmerregung auf einer offenbar auch in der Nacht befahrenen Straße nur eine geringfügige Störung bewirken kann. Der Bf hat durch seine Ausrufe auch offensichtlich von seinem Recht auf Meinungsäußerungsfreiheit Gebrauch gemacht. Dem angefochtenen Bescheid fehlt es an einer Begründung auch in der Richtung, ob seine Bestrafung iSd Art 10 Abs 2 EMRK in einer demokratischen Gesellschaft im Sinne eines zwingenden sozialen Bedürfnisses erforderlich war.
Da die Entscheidung der belangten Behörde sohin auf einer Verkennung der im Lichte der grundrechtlichen Garantien verfassungskonform auszulegenden Bestimmungen des VStG beruht, belastete sie den angefochtenen Bescheid mit sekundären Verfahrensmängeln, weshalb er gem § 42 Abs 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben war.

JusGuide GmbH
Dr. Otto Tschadekgasse 5
2486 Pottendorf
0660 / 46 42 934
office@jusguide.at