Ein Strafgefangener ist grundsätzlich zur Arbeit verpflichtet und hat der zugrunde liegenden Arbeitsanordnung iSd § 26 StVG Folge zu leisten; dem Arbeitgeber kommt nur im Rahmen dessen eine eingeschränkte Weisungsbefugnis zu
GZ 2006/06/0179, 15.09.2009
Der Bf wurde als Freigänger gem § 126 Abs 3 StVG für den Arbeitseinsatz als Pizzabäcker am Standort der H. OEG zur Verfügung gestellt. Nachdem bei einer durchgeführten Freigängerkontrolle der Bf an seinem Arbeitsplatz nicht angetroffen werden konnte, wurde ihm mit Strafbescheid vom 26. Juli 2002 zur Last gelegt, sich vorsätzlich, entgegen den Bestimmungen des StVG unerlaubt von seinem Arbeitsplatz entfernt und den Tatbestand der Flucht erfüllt zu haben.
Der Bf bringt vor, es seien ihm auch Aufträge außerhalb des Arbeitsplatzes erteilt worden.
VwGH: Selbst wenn von einer derartigen Anordnung des Inhabers der Pizzeria auszugehen wäre, rechtfertigte diese eine Entfernung des Bf von seinem Arbeitsplatz nicht. Wie die belangte Behörde zutreffend ausgeführt hat, sind die Bestimmungen der §§ 44 ff StVG auf die Arbeit im Freigang gem § 126 Abs 3 leg cit anzuwenden. Demnach ist ein Strafgefangener grundsätzlich zur Arbeit verpflichtet und hat der zugrunde liegenden Arbeitsanordnung iSd § 26 StVG Folge zu leisten. Dem Arbeitgeber kommt nur im Rahmen dessen eine eingeschränkte Weisungsbefugnis zu. Soweit der Bf geltend macht, der vorläufige Dienstverschaffungsvertrag enthalte keine spezielle Klausel, dass er ausschließlich am Standort der Pizzeria eingesetzt werden dürfe, so ist es auf Grund der engen Tätigkeitsumschreibung (Pizzabäcker) nicht als rechtsirrig zu erkennen, wenn die belangte Behörde nur von einer örtlich gebundenen Dienstverrichtung ausgegangen ist. Der Umstand, dass der Arbeitgeber auch für die Arbeitspausen entsprechende Räumlichkeiten und die Verpflegung zur Verfügung zu stellen hatte, ist ein weiteres klares Indiz für die Anwesenheitspflicht am Standort der Pizzeria.