§ 93 Abs 2 betrifft die Räumlichkeiten in der JA selbst iVm den gegebenen organisatorischen Möglichkeiten, und vermittelt keinen Anspruch auf Schaffung und auch nicht auf Überstellung in eine JA mit solchen Räumen
GZ 2009/06/0132, 15.09.2009
Gegenstand des Verwaltungsverfahrens war das Ersuchen des Bf um Überstellung in die JA Leoben zwecks Durchführung eines Familienlangzeitbesuches mit seiner Frau und seinen beiden Kindern.
Der Bf bringt vor, § 93 Abs 2 StVG vermittle den Strafgefangenen einen Rechtsanspruch darauf, dass in Vollzugsanstalten geeignete Räumlichkeiten vorhanden sein müssten, um familiäre Bindungen aufrecht zu erhalten.
VwGH: Ein Anspruch auf vorübergehende Überstellung in die JA Leoben zur Durchführung eines vom Bf gewünschten Familienbesuches lässt sich aus den Bestimmungen des StVG (wie insbesondere aus § 93 Abs 2 oder aus § 98 StVG, auf die sich der Bf berufen hatte) nicht ableiten, worauf die belangte Behörde zutreffend verwiesen hat.
§ 93 Abs 2 betrifft die Räumlichkeiten in der JA selbst (hier: Graz-Karlau) iVm den gegebenen organisatorischen Möglichkeiten, und vermittelt keinen Anspruch auf Schaffung solcher Räume, und auch nicht auf Überstellung in eine JA mit solchen Räumen. Die Voraussetzungen für Ausführungen bzw Überstellungen (in eine andere JA) sind in § 98 StVG geregelt; diese strengen Voraussetzungen des § 98 Abs 2 StVG (insbesondere "Erledigung besonders wichtiger und unaufschiebbarer Angelegenheiten", "Anwesenheit des Strafgefangenen an einem Ort außerhalb der Anstalt dringend erforderlich") sind, was den beabsichtigten Familienbesuch in der JA und die hiefür vorgetragenen Gründe anlangt, nicht gegeben.
Art 6 EMRK steht dem nicht entgegen: Fragen der Gewährung von Vergünstigungen während des Strafvollzuges (wie hier die angestrebte vorübergehende Überstellung) fallen nicht in den Anwendungsbereich des Art 6 EMRK.