Es ist nicht formal auf die Erklärung eines Verzichts abzustellen, sondern darauf, ob - insbesondere auch in Fällen der Unterlassung der aktiven Antragstellung betreffend die Durchführung der Verhandlung - aus dem Gesamtzusammenhang auf einen Verzicht geschlossen werden kann
GZ 2005/17/0178, 03.07.2009
Geltend gemacht wird die Unterlassung der Durchführung einer mündlichen Verhandlung ohne Vorliegen eines rechtfertigenden Grundes iSd § 51e VStG.
VwGH: Es ist zu prüfen, ob die belangte Behörde berechtigt war, iSd Rechtsprechung des VfGH und des VwGH vom Vorliegen eines Verzichts auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung auszugehen. Dies deshalb, weil nach der hg Rechtsprechung selbst in jenen Fällen, in denen einer der Gründe des § 51e Abs 3 VStG gegeben ist und kein ausdrücklicher Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt wurde, in verfassungskonformer Auslegung des § 51e Abs 3 VStG zu prüfen ist, ob ein Verzicht auf die Durchführung der Verhandlung iSd Rechtsprechung des EGMR vorliegt. Der EGMR stellt nicht formal auf die Erklärung eines Verzichts ab, sondern darauf, ob - insbesondere auch in Fällen der Unterlassung der aktiven Antragstellung betreffend die Durchführung der Verhandlung - aus dem Gesamtzusammenhang auf einen Verzicht geschlossen werden kann.