Die Unkenntnis des Gesetzes, wie auch eine irrige Gesetzesauslegung, müssen unverschuldet sein
GZ 2008/09/0086, 31.07.2009
VwGH: Nach § 5 Abs 2 VStG entschuldigt Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte. Ein Rechtsirrtum gem § 5 Abs 2 VStG setzt die Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift voraus. Diese Unkenntnis des Gesetzes, wie auch eine irrige Gesetzesauslegung, müssen unverschuldet sein. Die bloße Argumentation im Verwaltungsstrafverfahren mit einer Rechtsauffassung allein vermag aber ein Verschulden am objektiv unterlaufenen Rechtsirrtum nicht auszuschließen. Es bedarf bei der Einhaltung der einem am Wirtschaftsleben Teilnehmenden obliegenden Sorgfaltspflicht vielmehr einer Objektivierung durch geeignete Erkundigungen. Wer dies verabsäumt, trägt das Risiko des Rechtsirrtums.
Das Beharren auf einer unrichtigen (wenngleich für sie günstigeren) Rechtsauffassung trotz Kenntnis der dieser widersprechenden richtigen Rechtsauffassung kann die Bf jedenfalls nicht entschuldigen, zumal auch der Umstand, dass sie in dem von ihr geltend gemachten, aber bereits durch ein - im Zweifel fahrlässiges (§ 5 Abs 1 VStG) - Verhalten verursachten Rechtsirrtum durch den von ihr zitierten Erlass des Bundesministers für Inneres vom 8. Juni 2001, Zl 71.641/119- III/11/01, bestärkt worden sei, vermag am Vorliegen eines von der Bf zu vertretenden Verschuldens an dem von ihr behaupteten Rechtsirrtum nichts zu ändern, da sich dieser Erlass nicht an sie als "Normunterworfene", sondern an die dem Bundesministerium für Inneres (daher auch nicht an die dem Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft , nunmehr Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) nachgeordneten Dienststellen richtete und bereits aus diesem Grund im Bereich des AuslBG keine Rechtswirkungen zu entfalten vermochte.