Dem Wesen der Beschlagnahme als vorläufige Sicherungsmaßnahme entsprechend genügt für deren Anordnung nach § 39 VStG ua der bloße Verdacht, dass eine bestimmte Norm, deren Übertretung mit Verfall sanktioniert ist, übertreten wurde; ob letztendlich diese oder eine andere solche Norm verletzt wurde, ist hingegen für die Rechtmäßigkeit der Beschlagnahme ohne Belang
GZ 2007/05/0184, 23.07.2009
VwGH: Nach § 39 Abs 1 VStG kann die Behörde, wenn der Verdacht einer Verwaltungsübertretung vorliegt, für die der Verfall von Gegenständen als Strafe vorgesehen ist, zur Sicherung des Verfalles die Beschlagnahme dieser Gegenstände anordnen.
Wie der VwGH zu § 39 Abs 1 VStG in stRsp ausgesprochen hat, genügt für die Rechtmäßigkeit der Sicherungsmaßname der bloße Verdacht einer Verwaltungsübertretung, für die der Verfall von Gegenständen als Strafe vorgesehen ist. Dem Wesen der Beschlagnahme als vorläufige Sicherungsmaßnahme entsprechend genügt für deren Anordnung nach § 39 VStG ua der bloße Verdacht, dass eine bestimmte Norm, deren Übertretung mit Verfall sanktioniert ist, übertreten wurde. Ob letztendlich diese oder eine andere solche Norm verletzt wurde, ist hingegen für die Rechtmäßigkeit der Beschlagnahme ohne Belang.
Für die Rechtmäßigkeit einer Beschlagnahme, die bei Vorliegen eines bestimmten Verdachtes zulässig ist, ist es nicht erforderlich, dass die Übertretung des Gesetzes zum Zeitpunkt der Beschlagnahme bereits erwiesen ist.
Die Beschlagnahme nach § 39 Abs 1 VStG setzt das Vorliegen von Tatsachen voraus, die die Annahme nahe legen, dass eine Verwaltungsübertretung, für die der Verfall von Gegenständen als Strafe vorgesehen ist, begangen wurde; es muss eine Verdachtslage vorliegen.
Der VwGH hat iZm der Abgrenzung zur Gerichtszuständigkeit ausgesprochen, dass die Verwaltungsbehörden dann berechtigt seien, einen Beschlagnahmebescheid nach § 39 VStG zu erlassen, wenn nicht auf der Hand liege, dass eine Zuständigkeit des Gerichtes gegeben sei. Dies deshalb, weil es die Rechtsnatur der Beschlagnahme als "vorläufige Maßregel" erfordere, dass die Behörde im Zweifel ihre Zuständigkeit in Anspruch nehme. Hinzugefügt sei, dass die endgültige Klärung von Zuständigkeitsfragen im Zeitpunkt der Beschlagnahme der Dringlichkeit dieser vorläufigen Maßnahme entgegenstehen würde.