Ein durchsetzbarer Rechtsanspruch von durch eine Verwaltungsübertretung Betroffenen auf Verfolgung und Bestrafung besteht nicht
GZ 2006/03/0072, 25.02.2009
VwGH: Gem § 25 Abs 1 VStG sind Verwaltungsübertretungen - mit Ausnahme des Falles des § 56 - von Amts wegen zu verfolgen. Die Behörde ist daher bei Zutreffen der gesetzlichen Voraussetzungen zur Einleitung eines Strafverfahrens und gegebenenfalls zur Verhängung einer Strafe verpflichtet. Ein durchsetzbarer Rechtsanspruch von durch eine Verwaltungsübertretung Betroffenen auf Verfolgung und Bestrafung besteht allerdings regelmäßig nicht. Vor diesem Hintergrund können die beschwerdeführenden Parteien, die geltend machen, die belangte Behörde habe zu Unrecht über ihre Anzeige betreffend widerrechtliche Ausgabe von Fischereilizenzen und Besatzmaßnahmen nicht entschieden, nicht in Rechten verletzt sein.