Dann, wenn die Durchführung eines Strafverfahrens möglich ist (bei entsprechender Mitwirkung des Beschuldigten auch ohne Bestehen eines Rechtshilfeübereinkommens), darf ein Verfall nicht schon unter Berufung auf die Unmöglichkeit des Vollzugs einer allfällig zu verhängenden Strafe ausgesprochen werden
GZ 2007/03/0174, 17.04.2009
VwGH: Die Einhebung einer vorläufigen Sicherheit ist, liegt ein dringender Tatverdacht vor, schon dann zulässig, wenn eine Strafverfolgung oder der Strafvollzug "offenbar unmöglich oder wesentlich erschwert sein wird". Der Umstand, dass der einer Verwaltungsübertretung Verdächtige seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat, begründet regelmäßig Erschwernisse bei der Strafverfolgung, rechtfertigt also - dringenden Tatverdacht vorausgesetzt - die Einhebung einer vorläufigen Sicherheit.
Dem gegenüber reichen für den Ausspruch des Verfalls nach § 37 Abs 5 VStG bloße Erschwernisse bei Strafverfolgung oder - vollzug nicht. Vielmehr ist dafür erforderlich, dass sich entweder die Strafverfolgung oder der Vollzug der Strafe als unmöglich erweist.
Im Beschwerdefall ist die belangte Behörde selbst nicht davon ausgegangen, dass die Durchführung eines Verwaltungsstrafverfahrens gegen den durch einen österreichischen Rechtsanwalt vertretenen Bf unmöglich sei; tatsächlich ist auch ein Verwaltungsstrafverfahren gegen den Bf anhängig. Sie vermeinte aber, dass der Ausspruch des Verfalls jedenfalls deshalb berechtigt sei, weil der Vollzug einer Strafe in Italien - da mit Italien kein zwischenstaatliches Abkommen zur Vollstreckung von Verwaltungsstrafen bestehe - unmöglich wäre.
Wohl trifft es zu, dass der Verfall einer vorläufigen Sicherheit gem § 37 Abs 5 VStG (alternativ) darauf gestützt werden kann, dass entweder die Strafverfolgung oder der Vollzug der Strafe unmöglich ist. Auf den zweiten Fall (Unmöglichkeit des Vollzugs der Strafe) kann der Ausspruch des Verfalls aber erst dann gestützt werden, wenn bereits eine Strafe verhängt wurde.