Home

Verwaltungsstrafrecht

VwGH: Zum Notstand gem § 6 VStG

Wirtschaftliche Nachteile können nur dann Notstand begründen, wenn sie die Lebensmöglichkeiten selbst unmittelbar bedrohen

20. 05. 2011
Gesetze: § 6 VStG
Schlagworte: Notstand, wirtschaftliche Nachteile

GZ 2009/09/0031, 26.02.2009
Der Bf (Bestrafung nach dem AuslBG) bringt vor, es sei Notstand vorgelegen. Dadurch, dass "durch das AMS keine Arbeitskräfte zugewiesen" worden seien, sei der Bf "genötigt" gewesen, "sich aus der schweren unmittelbaren Gefahr von erheblichen wirtschaftlichen Nachteilen dadurch zu retten, dass er verfügbare Reinigungskräfte" einstelle.
VwGH: Nach der Rechtsprechung des VwGH kann unter Notstand iSd § 6 VStG nur ein Fall der Kollision von Pflichten und Rechten verstanden werden, in dem jemand (der Täter einer Verwaltungsübertretung) sich oder einen anderen aus schwerer unmittelbarer Gefahr einzig und allein dadurch retten kann, dass er eine im Allgemeinen strafbare Handlung begeht. Wirtschaftliche Nachteile können nur dann Notstand begründen, wenn sie die Lebensmöglichkeiten selbst unmittelbar bedrohen. Zum Wesen des Notstands gehört es des Weiteren, dass die Gefahr zumutbarerweise nicht in anderer Art als durch die Begehung der objektiv strafbaren Handlung zu beheben ist, und dass die Zwangslage nicht selbst verschuldet ist. Ein Arbeitgeber, der das - dem öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Arbeitsmarktes und dem Schutz der inländischen Arbeitnehmer dienende - Gebot des § 3 Abs 1 AuslBG, einen ausländischen Arbeitnehmer ohne behördliche Bewilligung nicht zu beschäftigen, nicht einhält, nur um eine wenn auch schwere Gefahr für sein Vermögen abzuwenden, kann sich - von ganz ungewöhnlichen, im Beschwerdefall nicht gegebenen Umständen abgesehen - unter dem Gesichtspunkt der Interessensabwägung dann nicht zu Recht auf Notstand berufen, wenn er Möglichkeiten zur Abwendung der eingetretenen Zwangslage nicht rechtzeitig wahrgenommen hat.

JusGuide GmbH
Dr. Otto Tschadekgasse 5
2486 Pottendorf
0660 / 46 42 934
office@jusguide.at