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Verwaltungsstrafrecht

VwGH: Zur Strafbemessung nach § 19 VStG

Bei der Entscheidung der Berufungsbehörde über die Strafbemessung kommt es auf die Einkommensverhältnisse zur Zeit der Erlassung des Berufungs- bzw Ersatzbescheides an

20. 05. 2011
Gesetze: § 19 VStG
Schlagworte: Strafbemessung, Berufungsbehörde, Einkommensverhältnisse

GZ 2004/03/0029, 22.12.2008
VwGH: Bei der Entscheidung der Berufungsbehörde über die Strafbemessung kommt es auf die Einkommensverhältnisse zur Zeit der Erlassung des Berufungsbescheides an. Handelt es sich dabei um einen nach Aufhebung eines Bescheides durch Erkenntnis des VwGH ergehenden Ersatzbescheid, so sind inzwischen eingetretene Änderungen der Sach- und Rechtslage zu berücksichtigen, sodass es auf die Einkommensverhältnisse im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Ersatzbescheides ankommt. Die Strafbemessung setzt entsprechende Erhebungen dieser Umstände durch die Behörde voraus, wobei allerdings in der Regel mit den Angaben des Beschuldigen das Auslangen zu finden sein wird.

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