Mangels einer ausdrücklichen gesetzlichen Bestimmung hat der Tierschutzombudsmann kein Einspruchsrecht gegen Strafverfügungen
GZ 2008/02/0190, 23.01.2009
VwGH: Nach § 49 Abs 1 VStG hat das Recht, Einspruch zu erheben, ausschließlich der Beschuldigte. Mangels einer ausdrücklichen gesetzlichen Bestimmung hat der Tierschutzombudsmann kein Einspruchsrecht gegen Strafverfügungen.