Dem Tierschutzombudsmann sind keine subjektiv-öffentlichen Rechte übertragen, weshalb ihm - über die Geltendmachung der ihm durch das Gesetz eingeräumten Parteistellung und der damit verbundenen prozessualen Rechte hinaus - als bloßer Organpartei des Verwaltungs(straf)verfahrens die Beschwerdelegitimation nach Art 131 Abs 1 Z 1 B-VG fehlt
GZ 2008/02/0190, 23.01.2009
VwGH: Der Tierschutzombudsmann hat gem § 41 Abs 4 TSchG Parteistellung in Verwaltungsstrafverfahren nach dem TSchG. Die Begründung der Parteistellung durch Gesetz vermittelt für sich allein nicht die Berechtigung zur Erhebung einer Beschwerde gem Art 131 Abs 1 Z 1 B-VG an den VwGH. Vor allem sog Amts- oder Formalparteien, denen die Parteistellung in einem Verwaltungsverfahren ausdrücklich gesetzlich eingeräumt sein muss, kommt nicht ohne weiteres die Beschwerdeberechtigung zu. Ihre Aufgabe im Verwaltungsverfahren ist es nicht, eigene subjektive Rechte zu vertreten, sondern die Wahrung der objektiven Rechtmäßigkeit des das Verfahren abschließenden Bescheides bzw die Wahrnehmung bestimmter öffentlicher Interessen in diesem Zusammenhang. Wie der VwGH bereits ausgesprochen hat, können Beschwerden nach Art 131 Abs 1 Z 1 B-VG grundsätzlich nur unter Berufung auf eine eigene, gegen den Staat als Träger der Hoheitsgewalt gerichtete Interessenssphäre des Beschwerdeführers erhoben werden. Fehlt es an der Behauptung, in der eigenen Interessenssphäre verletzt zu sein, oder überhaupt an der Möglichkeit einer derartigen Verletzung, dann bedarf es zur Beschwerdeerhebung, außer in den bundesverfassungsgesetzlich vorgesehenen Fällen (vgl insbesondere Art 131 Abs 1 Z 2 und Z 3 B-VG), einer ausdrücklichen gesetzlichen Ermächtigung. Der VwGH hat in Fällen, in denen einer Organpartei keine eigene, gegen den Staat gerichtete Interessenssphäre zukam, dieser aber insoweit die Beschwerdelegitimation zuerkannt, als es zur Durchsetzung der aus der Parteistellung folgenden prozessualen Befugnisse erforderlich ist. Nur die sich aus einer ausdrücklich eingeräumten Parteistellung ergebenden prozessualen Rechte stellen danach subjektive öffentliche Rechte der Organpartei dar, deren Verletzung in einer Beschwerde gem Art 131 Abs 1 Z 1 B-VG geltend gemacht werden kann.
Der Tierschutzombudsmann hat gem § 41 Abs 3 TSchG die Interessen des Tierschutzes zu vertreten. Damit ist ihm die Vertretung dieser Interessen als Organ übertragen, dazu ist ihm in den betreffenden Verwaltungsverfahren Parteistellung eingeräumt. Dem Tierschutzombudsmann sind aber keine subjektiv-öffentlichen Rechte übertragen, weshalb ihm - über die Geltendmachung der ihm durch das Gesetz eingeräumten Parteistellung und der damit verbundenen prozessualen Rechte hinaus - als bloßer Organpartei des Verwaltungs(straf)verfahrens die Beschwerdelegitimation nach Art 131 Abs 1 Z 1 B-VG fehlt.