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Verwaltungsstrafrecht

VwGH: Mindeststrafe für Gewerbsmäßigkeit im Bereich der Abfallwirtschaft iSd § 79 Abs 1 AWG

Die Mindeststrafe für "gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft Tätige" gilt nicht für alle Personen, die gewerbsmäßig eine unter das AWG 2002 fallende Tätigkeit ausüben, sondern nur für gewerbsmäßig tätige Abfallsammler und Abfallbehandler

20. 05. 2011
Gesetze: § 79 AWG
Schlagworte: Abfallwirtschaftsrecht, gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft Tätige, Mindeststrafe

GZ 2006/07/0127, 21.06.2007
VwGH: § 79 Abs 1 AWG 2002 wurde in den Gesetzesmaterialen wie folgt erläutert: "Unter Berücksichtigung des Erkenntnisses des VfGH, 16. März 2000, G 312/1997, wird hinsichtlich der Mindeststrafe gem § 79 eine Differenzierung zwischen Abfallersterzeugern und jenen Personen, die im Rahmen ihrer unternehmerischen, abfallwirtschaftlichen Tätigkeit eine Verletzung der Vorschriften begehen, vorgenommen." Durch die Bezugnahme der Erläuterungen auf dieses Erkenntnis des VfGH wird deutlich, dass der Gesetzgeber des AWG 2002 den darin dargestellten Erwägungen Rechnung tragen und mit der Wendung in § 79 Abs 1 letzter Halbsatz AWG 2002 "gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist" iSd Ausführungen des VfGH nur gewerbsmäßig tätige Abfallsammler und Abfallbehandler erfassen wollte. Lediglich für diese im Bereich der Abfallwirtschaft tätigen Unternehmer wurde offenbar eine Mindestgeldstrafe im Ausmaß von EUR 3.630,-- durch den angesprochenen Normzweck - wirksame Bekämpfung von Umweltverstößen durch Unternehmen mittels empfindlicher, wirtschaftlich unrentabel erscheinender Strafen - für gerechtfertigt angesehen. Die Absicht des Gesetzgebers, die Mindeststrafe für "gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft Tätige" auf gewerbsmäßig tätige Abfallsammler und Abfallbehandler zu beschränken und nicht auf alle Personen zu erstrecken, die gewerbsmäßig eine unter das AWG 2002 fallende Tätigkeit ausüben, wird insbesondere auch aus der ausdrücklichen Erwähnung der Abfallersterzeuger in der Regierungsvorlage deutlich, die nach den dort vorgenommenen Erläuterungen nicht der Mindeststrafe unterliegen sollen. Konkrete Anhaltspunkte, dass demgegenüber von dieser Bestimmung in sachlich zu rechtfertigender Weise auch Unternehmer erfasst werden sollten, die (nur) nach der VerpackV 1996 Verpflichtungen treffen, bestehen nicht.

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