Bei der Anordnung des Justizwachebeamten, eine bestimmte Position in der Raummitte des Verhörraumes einzunehmen, handelt es sich um eine Hilfsmaßnahme in Durchführung der Anordnung des Untersuchungsrichters, die diesem zuzurechnen und die Missachtung von diesem zu sanktionieren ist
GZ 2007/06/0128, 18.12.2008
VwGH: Bei der Vernehmung durch die Untersuchungsrichterin und der Gegenüberstellung vor ihr handelt es sich um gerichtliche Handlungen, die Verweigerung der Einnahme einer bestimmten Körperhaltung unterlag der richterlichen Strafbefugnis gem § 108 StPO aF. Bei der diesbezüglichen Anordnung des Justizwachebeamten, eine bestimmte Position in der Raummitte des Verhörraumes einzunehmen, handelte es sich offensichtlich um eine Hilfsmaßnahme in Durchführung der Anordnung der Untersuchungsrichterin, die dieser zuzurechnen und deren Missachtung von dieser zu sanktionieren war. Abgesehen davon lag auch keine beschränkende Anordnung iSd § 184 zweiter Satz StPO aF vor, die der Erreichung der Haftzwecke oder für die Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung in der Justizanstalt diente. Diesbezüglich ist über den Bf zu Unrecht eine Strafe wegen Begehung einer Ordnungswidrigkeit gem § 107 Abs 1 Z 10 StVG verhängt worden.