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Verwaltungsstrafrecht

VwGH: Ordnungswidrigkeit gem § 107 Abs 1 Z 10 StVG - Weigerung des Untersuchungshäftlings, der Anordnung des Justizwachebeamten, ihn zwecks richterlicher Gegenüberstellung in den dafür vorgesehenen Raum vorzuführen, Folge zu leisten

Diese Anordnung ist weder strafgesetzwidrig noch verletzt sie die Menschenwürde, der Untersuchungshäftling ist daher verpflichtet, diese Anordnung einzuhalten

20. 05. 2011
Gesetze: § 26 StVG, § 107 StVG
Schlagworte: Strafvollzugsrecht, allgemeine Pflichten der Strafgefangenen, Anordnung, Ordnungswidrigkeiten, Untersuchungshäftling, richterliche Gegenüberstellung, Weigerung

GZ 2007/06/0128, 18.12.2008
Der Bf macht geltend, dass er als Untersuchungshäftling das Recht habe, die Aussage zu verweigern, und er sei auch nicht verpflichtet, an Ermittlungen mitzuwirken, die ihn belasten könnten. Er sei daher als Untersuchungshäftling nicht verpflichtet, der Anordnung eines Justizwachebeamten, in einen Verhörraum mitzukommen, Folge zu leisten. Dazu sei noch festzuhalten, dass es unzulässig sei, den Bf unter Vorspiegelung falscher Tatsachen, nämlich dass beispielsweise ein Anwalt auf ihn warten würde, zu einem Polizeiverhör oder Richterverhör in den Verhörraum zu locken. Seine Weigerung, im vorliegenden Fall mitzukommen, könne weder als rechtswidrig noch als ordnungswidrig iSd StVG eingestuft werden.
VwGH: Der Bf ist der Anordnung des Justizwachebeamten, ihn zwecks richterlicher Gegenüberstellung in den dafür vorgesehenen Raum vorzuführen, unbestritten nicht nachgekommen. Gem § 205 StPO aF ist eine Gegenüberstellung des Beschuldigten mit Zeugen zulässig, wenn es die Untersuchungsrichterin zur Aufklärung der Sache für notwendig erachtet. Gegen die Anordnung der Untersuchungsrichterin selbst, eine Gegenüberstellung des Beschwerdeführers als Beschuldigten mit Zeugen vorzunehmen, stand dem Beschwerdeführer eine Beschwerde gem § 113 StPO aF zu. Dabei konnte er insbesondere die Frage der unzulässigen Selbstbelastung geltend machen. Der Bf behauptet auch nicht, dass er bei der Gegenüberstellung zu einer Aussage gezwungen worden wäre. Dafür, dass diese Anordnung oder ihre Befolgung strafgesetzwidrig wäre oder die Menschenwürde verletzt hätte, gibt es keinen Anhaltspunkt. Diese den Bf als Untersuchungshäftling beschränkende Anordnung ist auch gesetzlich zulässig (§ 205 StPO aF iVm der Anordnung der Untersuchungsrichterin). Diese Anordnung muss auch als zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung in der Anstalt erforderlich iSd § 184 zweiter Satz StPO aF angesehen werden. Der Bf war daher verpflichtet, diese Anordnung einzuhalten.

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