Die Anordnung ist auch dann zu befolgen, wenn diese Weisung (dieser Befehl) mangels Anordnung der Überwachung der Gespräche inhaltlich rechtswidrig gewesen sein sollte; die Nichtbefolgung einer solchen Anordnung des Justizwachebeamten ist vielmehr tatbildmäßig iSd § 107 Abs 1 Z 10 StVG, dies aber unbeschadet der Möglichkeit des Untersuchungshäftlings, sich gem § 120 StVG gegen rechtswidrige Anordnungen des Justizwachebeamten zu beschweren
GZ 2008/06/0111, 18.12.2008
Der Beschwerdeführer befindet sich in Untersuchungshaft in der JA Z. Mit Straferkenntnis der Anstaltsleiterin vom 3. April 2008 wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe am 25. März 2008 in der JA dadurch, dass er entgegen den Bestimmungen des § 26 Abs 1 StVG beim Sicherheitsbesuch in der Vernehmungszone der JA die Anordnung eines Justizwachebeamten, das Gespräch in deutscher Sprache zu führen, nicht unverzüglich befolgt habe, sondern mit diesem eine Diskussion begonnen habe, die in weiterer Folge eskaliert sei, vorsätzlich den allgemeinen Pflichten der Strafgefangenen nach § 26 StVG zuwider gehandelt. Er habe dadurch in Ansehung des § 182 Abs 4 StPO eine Ordnungswidrigkeit nach § 107 Abs 1 Z 10 StVG begangen und wurde hiefür gem § 109 Z 3 und § 112 StVG mit der Ordnungsstrafe der Entziehung des Rechtes auf Besuchsempfang für drei folgende Termine bestraft.
VwGH: Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers gilt § 26 Abs 1 StVG auch für Untersuchungshäftlinge.
Auch die Auffassung der belangten Behörde ist unzutreffend, dass im Beschwerdefall ausschließlich die Bestimmungen des StVG, insbesondere § 94 Abs 4 StVG, (und nicht auch jene der StPO) maßgeblich wären. Die StPO trifft nämlich in ihrem § 188 Abs 1 hinsichtlich der Besuche abweichende Bestimmungen (§ 182 Abs 4 StPO) zum StVG.
Gem § 188 Abs 1 Z 2 StPO hat sich die Überwachung auf den Inhalt des zwischen einem Beschuldigten und einem Besucher geführten Gesprächs nur zu erstrecken, wenn dies die Staatsanwaltschaft zur Sicherung des Haftzwecks oder der Anstaltsleiter zur Aufrechterhaltung der Sicherung in der Anstalt anordnet, dh, nach der hier maßgeblichen, für Untersuchungshäftlinge geltende Rechtslage ist es nicht so, dass der Inhalt solcher Gespräche nur dann nicht zu überwachen wäre, wenn das Unterbleiben der Überwachung eigens bewilligt worden wäre, sondern gerade umgekehrt: Der Inhalt des Gespräches ist nur dann zu überwachen, wenn dies angeordnet wurde. Mangels einer solchen Anordnung hat eine Überwachung zu unterbleiben, dies mit der weiteren Konsequenz, dass kein rechtliches Hindernis besteht, auch ohne Beiziehung eines Dolmetschers das Gespräch in einer fremden Sprache zu führen. Eine ausdrückliche oder stillschweigende Bewilligung, nicht zu überwachende Gespräche in einer fremden Sprache zu führen, ist im Gesetz nicht vorgesehen. Erginge eine solche Bewilligung, würde dies nur zum Ausdruck bringen, dass eben keine Anordnung erfolgt, das Gespräch zu überwachen.
In Verkennung der Rechtslage hat aber die belangte Behörde Feststellungen darüber unterlassen, ob die Überwachung der Gespräche iSd § 188 Abs 1 Z 2 StPO angeordnet wurde oder nicht, vielmehr (zu Unrecht) eine Auseinandersetzung mit dieser Frage als entbehrlich erachtet. Zwar ist in der Wiedergabe der Darstellung des Anstaltsleiters im angefochtenen Bescheid davon die Rede, dass "in der Justizanstalt die höchste Sicherheitsstufe verhängt worden sei", die ua vorsehe, dass Besuche als Sicherheitsbesuche in der Vernehmungszone der JA durchzuführen seien, wobei unabhängig von einer richterlichen Gesprächsüberwachung eine inhaltliche Gesprächsüberwachung stattfinde, um allfällige die Sicherheit und Ordnung gefährdende Absprachen zwischen Insassen und Besuchern wahrnehmen zu können. Auch ist im angefochtenen Bescheid von einem "Sicherheitsbesuch" die Rede. Dies könnte zwar als Anordnung der Überwachung der Gespräche durch den Anstaltsleiter zur Aufrechterhaltung der Sicherheit in der Anstalt verstanden werden. Aber abgesehen davon, dass dies nicht ausdrücklich festgestellt wurde, ist damit auch keine ausreichende Auseinandersetzung mit dem Vorbringen in der Beschwerde an die belangte Behörde erfolgt, wonach es zum Zeitpunkt des hier verfahrensgegenständlichen Vorfalles am 25. März 2008 noch keine solche Anordnung gegeben habe. Zu Recht verweist nämlich der Beschwerdeführer darauf, es sei nämlich erst am 28. März 2008 von der Anstaltsleiterin verfügt worden, dass Gespräche mit Besuchern auf deutsch zu führen seien. Daher ist in diesem Zusammenhang unklar, ob damit nur bereits bestehende Anordnungen bestärkt oder aber inhaltlich geändert (verschärft) werden sollten.
Daraus ergibt sich Folgendes: Zutreffend hat die belangte Behörde erkannt, dass die an den Beschwerdeführer gerichtete Anordnung des verantwortlichen Justizwachebeamten, das Gespräch mit seinen Besuchern in deutscher Sprache zu führen, weder gegen strafgesetzliche Vorschriften verstieß, noch deren Befolgung dagegen verstoßen noch offensichtlich die Menschenwürde verletzt hätte. Man kann auch nicht sagen, dass es für solche Anordnungen keine gesetzliche Grundlage gäbe, auch nicht, es gäbe keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass sie wie eine Schikane weder zur Erreichung des Haftzweckes noch zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung in der Anstalt erforderlich wäre. Diese Anordnung war daher für den Beschwerdeführer verbindlich und von ihm zu befolgen, dies auch dann, wenn diese Weisung (dieser Befehl) mangels Anordnung der Überwachung der Gespräche inhaltlich rechtswidrig gewesen sein sollte. Die Nichtbefolgung einer solchen Anordnung des Justizwachebeamten ist vielmehr tatbildmäßig iSd § 107 Abs 1 Z 10 StVG, dies aber unbeschadet der Möglichkeit des Untersuchungshäftlings, sich gem § 120 StVG gegen rechtswidrige Anordnungen des Justizwachebeamten zu beschweren. Allerdings kann es einem Untersuchungshäftling in einer solchen Fallkonstellation nicht verwehrt werden, der Anordnung des Justizwachebeamten seine Bedenken an ihrer Rechtmäßigkeit entgegenzuhalten, was für sich allein keine Ordnungswidrigkeit (§ 107 StVG) darstellt. Ein solcher Einwand auf sachlicher Ebene muss vielmehr zulässig sein. Der Beschwerdeführer hat sich aber darüber hinausgehend gegen die gegenständliche Anordnung gewendet. Der Schuldspruch erfolgte daher zu Recht.