Home

Verwaltungsstrafrecht

VwGH: Stellt eine mangelhafte Angabe des Tatortes im Strafantrag wegen Ehrenkränkung gem § 56 Abs 1 VStG einen Hinderungsgrund für eine Bestrafung dar?

Mängel schriftlicher Anbringen können gem § 13 Abs 3 AVG noch im Berufungsverfahren behoben werden; § 13 Abs 3 AVG bezieht sich nicht nur auf Formmängel, sondern auch auf inhaltliche Mängel

20. 05. 2011
Gesetze: § 56 VStG
Schlagworte: Privatanklagesachen, Ehrenkränkung, mangelhafter Strafantrag

GZ 2004/09/0204, 16.12.2008
Mit Straferkenntnis des Magistrats der Landeshauptstadt S wurde der Mitbeteiligte für schuldig erkannt dem Beschwerdeführer gegenüber seiner Tochter in seiner Ehre dadurch gekränkt zu haben, indem er, in einer für einen Dritten nicht wahrnehmbaren Weise erklärt habe: "Ihr sads a Gsindl" "und richt des dein Votern, der bladen Sau aus". Er habe dadurch § 3 lit a und c des Niederösterreichischen Polizeistrafgesetzes verletzt.
Die belangte Behörde hob den Bescheid auf und begründete dies damit, dass, wenn ein Strafantrag gem § 56 VStG iVm § 3 des Niederösterreichischen Polizeistrafgesetzes gestellt werde, dieser binnen der sechswöchigen Frist hinsichtlich des tatbestandsrelevanten Sachverhaltes (Tatzeit, Tatort, Tathandlung, Kenntniserlangung von der Ehrenkränkung) hinreichend präzisiert sein müsse. Der Privatankläger (der Beschwerdeführer) habe in der unerstreckbaren Frist von sechs Wochen nur eine unvollständige Privatanklage eingebracht, weil er den Tatort nicht konkret bezeichnet habe. Auch sei der Strafantrag in der Frist des § 56 VStG von sechs Wochen nicht ergänzt worden.
VwGH: Die Verwaltungsübertretung der Ehrenkränkung ist gem § 56 Abs 1 VStG nur zu verfolgen, wenn der Verletzte binnen sechs Wochen ab Kenntnis bei der zuständigen Behörde einen Strafantrag stellt. In einem Strafantrag gem § 56 Abs 1 VStG ist der zu Grunde liegende Sachverhalt genau zu umschreiben, dessentwegen der Privatankläger die Bestrafung beantragt, wobei im Einzelnen darzulegen ist, welchen Sachverhalt der Privatankläger als ehrenkränkend ansieht (vgl das hg Erkenntnis vom 29. November 1977, Zl 2112/76). Diese Voraussetzung wurde in der Rechtsprechung des VwGH durch die bloße Übermittlung eines als beleidigend empfundenen Schreibens mit der Bitte "geeignete Schritte gegen diesen Briefschreiber einleiten zu wollen", als nicht erfüllt angesehen.
Wenn nun die belangte Behörde die "Privatanklage" des Beschwerdeführers deswegen als mangelhaft iSd § 56 Abs 1 VStG erachtete, weil sie keine konkrete Angabe des Tatortes enthielt, so vermag der VwGH darin keinen die Bestrafung des Mitbeteiligten ausschließenden Mangel der Privatanklage zu erblicken, im angeführten Erkenntnis wurde nicht eine mangelhafte Angabe des Tatortes im Strafantrag als Hinderungsgrund für eine Bestrafung gewertet, vielmehr die fehlende Umschreibung der als beleidigend empfundenen Äußerung.
Im Übrigen wurde auch die Zuständigkeit der Behörde erster Instanz von keinem am vorliegenden Verfahren Beteiligten in Zweifel gezogen, und der Beschwerdeführer weist zu Recht darauf hin, dass Mängel schriftlicher Anbringen gem § 13 Abs 3 AVG noch im Berufungsverfahren auf Grund des auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwendenden § 13 Abs 3 AVG behoben werden können, wobei hervorzuheben ist, dass sich die Vorschrift des § 13 Abs 3 AVG seit dem in BGBl Nr 158/1998 kundgemachten Bundesgesetz nicht mehr nur auf Formmängel, sondern auch auf inhaltliche Mängel bezieht.
Im vorliegenden Fall wird auch weder von der belangten Behörde noch vom Mitbeteiligten bestritten, dass die dem Mitbeteiligten vorgeworfene Tathandlung auch hinsichtlich des Tatortes innerhalb der Frist des § 31 Abs 2 VStG vorgehalten wurde und die Umschreibung der Tat im Bescheid der Behörde erster Instanz auch hinsichtlich des Tatortes auf eine den § 44a Z 1 VStG entsprechende Weise erfolgt ist. Letztlich ist im vorliegenden Fall auch nicht zweifelhaft, dass der Beschwerdeführer mit seiner "Privatanklage" ein auf die Bestrafung des Mitbeteiligten gerichtetes Begehren iSd § 56 Abs 1 VStG gestellt hat.

JusGuide GmbH
Dr. Otto Tschadekgasse 5
2486 Pottendorf
0660 / 46 42 934
office@jusguide.at