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Verwaltungsstrafrecht

VwGH: § 9 Abs 1 VStG iZm einer GmbH & Co KG - Verantwortlichkeit des Geschäftsführers der Komplementär-GmbH?

Die Behörde hat im Anwendungsbereich des § 9 Abs 1 VStG die Begehung der Tat durch die juristische Person oder Personengesellschaft des Handelsrechtes als erwiesen anzunehmen, sodass eindeutig zu klären ist, welcher Gesellschaft (hier der GmbH oder der GmbH & Co KG) die Tat zuzurechnen ist

20. 05. 2011
Gesetze: § 9 VStG, § 44a Z 1 VStG
Schlagworte: Besondere Fälle der Verantwortlichkeit, verantwortlicher Beauftragter, GmbH & Co KG, Konkretisierungsgebot

GZ 2004/03/0195, 17.12.2008
Der Beschwerdeführer wurde mit dem angefochtenen Bescheid als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als zur Vertretung nach außen Berufener der Firma A GmbH zur Verantwortung gezogen.
VwGH: Voraussetzung dafür, einen strafrechtlich Verantwortlichen iSd § 9 Abs 1 VStG heranzuziehen, ist zunächst, dass die strafbare Handlung der juristischen Person zuzurechnen ist. Der Beschwerdeführer macht dazu im Wesentlichen geltend, dass er unbestritten handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit iSd § 9 Abs 1 VStG zur Vertretung nach außen Berufener der A GmbH sei. Diese Gesellschaft sei persönlich haftende Gesellschafterin (Komplementärin) der A GmbH & Co, die als KG eingerichtet sei. Beförderer iSd Bestimmungen des GGBG sei im gegenständlichen Fall aber die A GmbH & Co. Unabhängig von den bestehenden rechtlichen Verhältnissen behandle die belangte Behörde jedoch die A GmbH als "Beförderer" iSd GGBG und belege diese bzw deren handelsrechtlichen Geschäftsführer mit einer Verwaltungsstrafe. Der bekämpfte Bescheid sei daher gegenüber dem falschen Bescheidadressaten ergangen.
Die belangte Behörde vertritt hiezu die Auffassung, die Bestrafung des Beschwerdeführers als Geschäftsführer der GmbH sei - selbst wenn man davon ausgehe, dass die KG Beförderer gewesen sei - rechtens erfolgt, weil im Lichte des § 9 Abs 1 VStG im Fall einer GmbH & Co KG der Geschäftsführer der "Komplementär-GmbH" zur Vertretung nach außen berufen sei. Die Tat sei gem § 44a Z 1 VStG so eindeutig umschrieben, dass kein Zweifel darüber bestehe, wofür der Beschwerdeführer bestraft worden sei.
Dem ist entgegenzuhalten, dass die Behörde im Anwendungsbereich des § 9 Abs 1 VStG die Begehung der Tat durch die juristische Person oder Personengesellschaft des Handelsrechtes als erwiesen anzunehmen hat, sodass auch im Beschwerdefall eindeutig zu klären ist, wem (welcher der beiden Gesellschaften) die Tat zuzurechnen ist.
Sowohl dem ADR-Beförderungspapier als auch dem CMR-Frachtbrief ist zu entnehmen, dass die "A GmbH & Co" als Absender und Empfänger aufscheint und den dem Beschwerdefall zugrunde liegenden Transport als Frachtführer durchgeführt hat.
Ohne Berücksichtigung dieser eindeutigen Beweisergebnisse wird dem Beschwerdeführer mit dem von der belangten Behörde in Verkennung der Rechtslage aufrecht erhaltenen Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses zur Last gelegt, die Tat als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als zur Vertretung nach außen Berufener der A "GmbH" begangen zu haben. Es fehlt daher eine zweifelsfreie Bezeichnung der juristischen Person, die die verfahrensgegenständliche Güterbeförderung durchgeführt hat und in deren Geschäftsbetrieb die Verwaltungsübertretung begangen wurde. Die angeführte Umschreibung der Tätereigenschaft lässt damit die Merkmale nicht erkennen, aus denen sich die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers ergibt; sie entspricht daher nicht dem Konkretisierungsgebot des § 44a Z 1 VStG.

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