Die Erteilung einer "eigenverantwortlichen" Handlungsvollmacht begründet allein noch nicht die Stellung des Bevollmächtigten als verantwortlicher Beauftragter
GZ 2004/03/0134, 22.12.2008
Der Beschwerdeführer (Unternehmer) macht geltend, dass er noch im Verwaltungsstrafverfahren eine Urkunde über die "Übertragung von Geschäftsführerbereichen" iSd § 9 Abs 4 VStG an J B. vorgelegt habe.
In der Begründung des angefochtenen Bescheides wird ausgeführt, soweit behauptet worden sei, mit Schreiben vom 9. Juni 2003 sei J B. zum verantwortlichen Beauftragten bestellt worden, sei auszuführen, dass mit diesem Schreiben nicht zum Ausdruck gebracht werde, dass der Genannte nachweislich sein Einverständnis dazu gegeben hätte, dass er für die angeführten Bereiche zum verwaltungsstrafrechtlichen Normadressaten bestellt worden sei. Es werde dabei nur davon gesprochen, dass J B. zu "nachfolgenden eigenverantwortlichen Rechtshandlungen" verpflichtet sei, wobei jedoch kein Hinweis dafür bestehe, dass dieser auch verwaltungsstrafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden könne. Überdies fehle jeder Hinweis dafür, dass der Genannte für einen klar abzugrenzenden Bereich über eine entsprechende Anordnungsbefugnis verfügt hätte, sodass dieser Bestellungsakt jedenfalls keine Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten iSd § 9 Abs 4 VStG darstelle und es bei der grundsätzlichen Verantwortung des Beschwerdeführers bleibe.
VwGH: Nach der Rechtsprechung des VwGH begründet die Erteilung einer "eigenverantwortlichen" Handlungsvollmacht (wie sie der vom Beschwerdeführer vorgelegten "Bestätigung" zu entnehmen ist) allein noch nicht die Stellung des Bevollmächtigten als verantwortlicher Beauftragter iSd § 9 Abs 2 VStG; dasselbe hat im hier maßgeblichen Fall des § 9 Abs 3 VStG zu gelten. Im vorliegenden Fall hat nach der vorgelegten Urkunde J B. mit einer vor dem Tatzeitpunkt errichteten und unterzeichneten Urkunde der "Übertragung von Geschäftsführerbereichen" auf ihn zugestimmt. Im Hinblick auf die Formulierung der Urkunde, die von der "Übertragung von Geschäftsführerbereichen" und "eigenverantwortlichen Rechtshandlungen" spricht, kann nicht zweifelhaft sein, dass damit J B. auch eine entsprechende Anordnungsbefugnis, wie sie § 9 Abs 4 VStG voraussetzt, zukommen sollte. Die Urkunde enthält jedoch keinen Hinweis darauf, dass ihm damit auch die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung, die grundsätzlich den Beschwerdeführer als natürliche Person trifft, die Inhaber eines räumlich oder sachlich gegliederten Unternehmens ist, übertragen werden sollte. Der belangten Behörde kann daher im Ergebnis nicht entgegen getreten werden, wenn sie die vorgelegte Urkunde als nicht ausreichend angesehen hat, um iSd § 9 Abs 3 und 4 VStG davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer sich durch die Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten exkulpiert hätte.
Da nach stRsp des VwGH der Nachweis der Zustimmung zum verantwortlichen Beauftragten durch ein vor der Begehung der dem Beschwerdeführer angelasteten Übertretung stammendes Beweismittel zu erbringen ist, kommt der Unterlassung der Einvernahme des Zeugen J B. keine Wesentlichkeit zu, sodass der in diesem Zusammenhang behauptete Verfahrensmangel nicht vorliegt.