Eine reformatio in peius liegt dann nicht vor, wenn die Berufungsbehörde in Abänderung der rechtlichen Subsumtion das dem Beschuldigten angelastete Verhalten als zwei Verwaltungsübertretungen beurteilt, wogegen die Behörde erster Instanz vom Vorliegen nur einer Verwaltungsübertretung ausgegangen war, sofern insgesamt keine höhere Strafe verhängt wurde
GZ 2006/07/0011, 27.11.2008
VwGH: Die erst durch die belangte Behörde vorgenommene Aufteilung des dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Verhaltens in zwei verschiedene Verwaltungsübertretungen verstößt nicht gegen das Verbot der reformatio in peius. Eine reformatio in peius liegt nämlich nach der hg Judikatur dann nicht vor, wenn die Berufungsbehörde in Abänderung der rechtlichen Subsumtion das dem Beschuldigten angelastete Verhalten als zwei Verwaltungsübertretungen beurteilt, wogegen die Behörde erster Instanz vom Vorliegen nur einer Verwaltungsübertretung ausgegangen war, sofern insgesamt keine höhere Strafe verhängt wurde.
Diese Voraussetzungen sind im Beschwerdefall gegeben, zumal die Summe der durch die belangte Behörde verhängten Geldstrafen geringer ist als die ursprünglich verhängte Geldstrafe und auch die nunmehr verhängten Ersatzfreiheitsstrafen um einen Tag weniger sind.