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Verwaltungsstrafrecht

VwGH: Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung

Nach der jüngeren Rechtsprechung des EGMR wird für den Fall der Verschränkung von Verfahren, die nicht in den Anwendungsbereich des Art 6 EMRK fallen, mit einem nachfolgenden Strafverfahren die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht als zwingend geboten angesehen, wenn sich die Beweisanträge des Beschuldigten auf Sachverhaltselemente aus der Sphäre des nicht unter Art 6 EMRK fallenden Verfahrens beziehen

20. 05. 2011
Gesetze: § 51e VStG, Art 6 EMRK
Schlagworte: Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung

GZ 2005/10/0129, 03.10.2008
Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde geltend, dass die belangte Behörde unzulässiger Weise ohne nähere Begründung von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen habe.
VwGH: Das in der Berufung angesprochene Beweisthema war - ebenso wie das Vorbringen, es liege eine dauernd unbestockte Fläche vor - bereits Gegenstand der vorangegangenen Verfahren nach dem ForstG, in welchen der Beschwerdeführer Gelegenheit hatte, Vorbringen zur tatsächlichen Verwendung der Hütte und zur Erforderlichkeit für die Waldbewirtschaftung zu erstatten. In dem Verfahren wurde dem Beschwerdeführer der rechtskräftige und auch vom VwGH durch die Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde bestätigte Auftrag zur Beseitigung der Hütte (und des Mastes mit dem Solarpaneel) erteilt. In diesem Verfahren war die Waldeigenschaft und die Erforderlichkeit der Hütte ebenfalls als Vorfrage zu entscheiden.
Im Lichte der in der Rechtsprechung des VfGH betonten Notwendigkeit einer verfassungskonformen Interpretation des § 51e VStG ist die Unterlassung der Durchführung einer mündlichen Verhandlung durch die belangte Behörde nicht als rechtswidrig zu qualifizieren. Hiezu ist insbesondere auf die jüngere Rechtsprechung des EGMR zu verweisen, nach der jedenfalls für den Fall der Verschränkung von Verfahren, die nicht in den Anwendungsbereich des Art 6 EMRK fallen, mit einem nachfolgenden Strafverfahren die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht als zwingend geboten angesehen wird, wenn sich die Beweisanträge des Beschuldigten auf Sachverhaltselemente aus der Sphäre des nicht unter Art 6 EMRK fallenden Verfahrens beziehen.
Dies trifft auch auf das vorliegende Verfahren, in dem dem forstrechtlichen Verfahren betreffend die Zulässigkeit der Verwendung des Waldbodens durch die Errichtung der gegenständlichen Hütte und der Solaranlage das Strafverfahren wegen der ungeachtet ihrer im Forstverfahren festgestellten Unzulässigkeit weiter erfolgten Verwendung nachfolgte, zu. Die vom Beschwerdeführer zum wiederholten Male aufgeworfenen Fragen des Vorliegens von Waldboden und der Notwendigkeit der Hütte für die Waldbewirtschaftung bzw zum Fehlen von Feststellungen hinsichtlich der homöopathisch-botanischen Tätigkeit sind keine neuen Sachverhaltselemente und werfen keine neuen Rechtsfragen auf, die einer Erörterung in einer mündlichen Verhandlung bedurft hätten.

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