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Verwaltungsstrafrecht

VwGH: Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung trotz fehlendem Antrag des nicht anwaltlich vertretenen Berufungswerbers?

Die Unterlassung der Antragstellung auf Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung kann dann nicht zum Nachteil und zum Verlust prozessualer Rechte der Partei führen, wenn diese zum Zeitpunkt der Einbringung ihrer Berufung nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten war

20. 05. 2011
Gesetze: § 51e VStG, Art 6 EMRK
Schlagworte: Mündliche Berufungsverhandlung, Antrag, nicht anwaltlich vertreten

GZ 2006/09/0110, 18.09.2008
Aus dem Wortlaut der Berufung ergibt sich, dass der Beschwerdeführer zwar die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung nicht beantragt hat; ein Verzicht darauf liegt allerdings auch nicht vor.
VwGH: Wie der VfGH in seinem Erkenntnis vom 24. Februar 2004, B 931/03 unter dem Blickwinkel des Art 6 EMRK ausgesprochen hat, kann die Unterlassung der Antragstellung auf Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung dann nicht zum Nachteil und zum Verlust prozessualer Rechte der Partei führen, wenn diese zum Zeitpunkt der Einbringung ihrer Berufung nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten war, weil die Antragstellung (wie auch der schlüssige Verzicht auf ein Recht) die Kenntnis dieses Rechts voraussetzt.
Dass der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren als nicht anwaltlich vertretener Berufungswerber in seiner erkennbar nicht nur auf die Strafhöhe eingeschränkten und damit sachverhaltsbezogenen Berufung keinen ausdrücklichen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt hat, berechtigte daher die belangte Behörde nicht zu der Annahme, dass damit bereits ein konkludenter Verzicht auf die in Strafsachen grundsätzlich garantierte mündliche Verhandlung abgegeben worden wäre, zumal weder im erstinstanzlichen Straferkenntnis noch im Berufungsverfahren eine Belehrung über die Antragstellung stattgefunden hat; es deuten auch sonst keine Umstände darauf hin, dass der Beschwerdeführer von der Möglichkeit einer Antragstellung hätte wissen müssen.

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