Aus § 108 Abs 1 StVG ergibt sich nicht, dass das Begehen der Ordnungswidrigkeit erst nach einer Abmahnung überhaupt erfolgen könnte
GZ 2007/06/0061, 09.09.2008
Der Beschwerdeführer macht geltend, dass er nicht gem § 108 Abs 1 StVG abgemahnt worden sei. Das nachfolgende Strafverfahren stelle sich daher als verfahrensrechtlich rechtswidrig dar.
VwGH: Aus dem Wortlaut der Bestimmung ergibt sich, dass das im § 108 Abs 1 StVG angesprochene Begehen einer Ordnungswidrigkeit von der in diesem Zusammenhang vorzunehmenden Abmahnung unabhängig ist.