Besteht eine Rücklage in einem Ausmaß, das die Honorierung eines frei gewählten Verteidigers zulassen würde, kann der Strafgefangene (der Untergebrachte) aber wegen der gesetzlichen Verfügungsbeschränkungen des StVG darauf nicht zugreifen, ist er insofern als "mittellos" anzusehen, womit das Bestehen der Rücklage, über die aber nicht verfügt werden kann, aus dem Blickwinkel des Vorhandenseins verfügbarer Mittel der Bewilligung der Verfahrenshilfe nicht entgegen stünde
GZ 2008/06/0141, 09.09.2008
Der Beschwerdeführer strebt, vertreten durch einen von ihm im Jahr 2005 beauftragten (frei gewählten) Rechtsanwalt, eine bedingte Entlassung aus dem Maßnahmenvollzug an. Der Rechtsfreund des Beschwerdeführers bringt (namens des Beschwerdeführers) vor, er vertrete den Beschwerdeführer auch im Entlassungsverfahren und habe für ihn bereits einige bedeutende Zwischenerfolge erzielt (Hinweis auf zwei positive Rechtsmittelentscheidungen des OLG Wien). Vor kurzem habe er mit ihm eine weitere Akontozahlung iHv EUR 1.500,-- vereinbart. Wie ihm der Beschwerdeführer berichte, verfüge er über eine Rücklage in der Höhe von EUR 3.000,-- bis 4.000,--. Die in Aussicht genommene Zahlung sei gem § 54a Abs 3 StVG zulässig, weil sie das Fortkommen nach der Haft fördere.
VwGH: Zweck der Rücklage ist, wie sich aus § 54 Abs 2 StVG unmissverständlich ergibt, die soziale Absicherung des Strafgefangenen (hier: des Untergebrachten nach § 21 Abs 2 StGB) nach der Entlassung. Damit wird (jedenfalls bis zu einem gewissen Grad) der Gefahr einer - mangels Eigenmitteln - "Beschaffungskriminalität" nach der Entlassung vorgebeugt oder aber, dass der Entlassene der öffentlichen Hand oder Dritten zur Last fällt. Verfügungen des Strafgefangenen (des Untergebrachten) über die Rücklage sind daher dementsprechend nur eingeschränkt zulässig, nämlich - nur diese Fälle werden hier thematisiert - gem § 54a Abs 1 und Abs 3 StVG (§ 54 Abs 2 letzter Satz StVG ist hier nicht von Belang). Der VwGH teilt die Auffassung der belangten Behörde, dass § 54a Abs 1 StVG nur die Tilgung solcher Schulden vorsieht, die vor der Haft eingegangen wurden, nicht aber auch danach, weil Letzteres der wesentlichen Zielsetzung der Rücklage, nämlich der sozialen Absicherung nach Entlassung, widerstreiten würde, hätte es doch sonst ein Strafgefangener (Untergebrachter) in der Hand, durch Eingehen von Schulden (sieht man von den Fällen des Abs 3 ab) während der Haft die Rücklage zu schmälern; die vom Beschwerdeführer möglicherweise gewünschte Auslegung dahin, dass die Rücklage für die Tilgung jeglicher Art von Schulden herangezogen werden könnte, stünde auch in einem Spannungsverhältnis zu Abs 3 leg cit, wonach nur bestimmte Arten von Anschaffungen daraus bestritten werden dürfen. Damit kann die Rücklage nicht zur Tilgung dieser erst in der Haft entstandenen Honorarforderung herangezogen werden (was gleichermaßen für eine Akonto-Zahlung gilt). Es trifft auch nicht zu, dass es sich bei der Honorarforderung aus Anlass des Verfahrens zur bedingten Entlassung um eine "Anschaffung" handelte, die iSd § 54a Abs 3 StVG das Fortkommen des Beschwerdeführers nach der Entlassung fördere. Das Verfahren bezieht sich auf die angestrebte Entlassung und damit hat es begrifflich sein Bewenden, mag auch freilich die Entlassung logische Voraussetzung für ein Fortkommen nach der Entlassung sein.
Die belangte Behörde hat zutreffend erkannt, dass der angestrebte Zugriff auf die Rücklage zur Leistung einer (weiteren) Akontozahlung von EUR 1.500,-- durch die §§ 54 und 54a StVG nicht gedeckt ist.
Es darf auch nicht außer Acht bleiben, dass nach einem Freiheitsentzug von rund 18 Jahren typischerweise auch größere Aufwendungen erforderlich sind, um in der Gesellschaft wieder Fuß zu fassen (größere Aufwendungen zur Resozialisierung) als bei einem kürzeren Freiheitsentzug.
Der VwGH verkennt nicht die Bedeutung eines effektiven Rechtsschutzes auch im Entlassungsverfahren, was aber gleichermaßen für mittellose wie für nicht mittellose Personen zu gelten hat. Um mittellosen Personen effektiven Rechtsschutz angedeihen zu lassen, gibt es - generell gesprochen - das Rechtsinstitut der Verfahrenshilfe. Die Bewilligung der Verfahrenshilfe im Verfahren zur bedingten Entlassung aus (einer Freiheitsstrafe oder) der gegenständlichen Maßnahme ist in der StPO oder auch im StVG zwar nicht vorgesehen aber auch nicht ausgeschlossen. Der VwGH ist daher der Auffassung, dass die Bestimmungen der StPO über die Bewilligung der Verfahrenshilfe analog anwendbar sind. Damit wird erreicht, dass auch mittellosen Personen ein effektiver Rechtsschutz im gerichtlichen Verfahren zur Entlassung aus der Maßnahme zuteil werden kann (vgl Art 5 EMRK) und nicht nur Personen, die aus eigenen - verfügbaren - Mitteln einen selbst gewählten Vertreter honorieren können. Besteht eine Rücklage in einem Ausmaß, das die Honorierung eines frei gewählten Verteidigers zulassen würde, kann der Strafgefangene (der Untergebrachte) aber wegen der gesetzlichen Verfügungsbeschränkungen des StVG darauf nicht zugreifen, ist er insofern als "mittellos" anzusehen, womit das Bestehen der Rücklage, über die aber nicht verfügt werden kann, aus dem Blickwinkel des Vorhandenseins verfügbarer (hier: nicht verfügbarer) Mittel der Bewilligung der Verfahrenshilfe nicht entgegen stünde. Das System der §§ 54 und 54a StVG steht somit einem effektiven Rechtsschutz durch eine entsprechende Vertretung im Verfahren zur bedingten Entlassung aus der freiheitsentziehenden Maßnahme nicht entgegen.