Wurde einem Rechtsvertreter eine zur umfassenden berufsmäßigen Parteienvertretung erteilte Vollmacht iSd § 8 Abs 1 RAO erteilt, die nach der hg Rechtsprechung auch eine Zustellvollmacht iSd § 9 ZustellG umfasst, darf dieser bei der Zustellung eines Straferkenntnisses nach § 46 VStG nur dann übergangen werden, wenn sich die Partei ungeachtet des Vollmachtsverhältnisses mit der Zustellung an sie in einer von ihr abgegebenen Erklärung einverstanden erklärte
GZ 2005/03/0171, 03.09.2008
Zur behaupteten Rechtzeitigkeit der Berufung wird in der Berufung im Wesentlichen ausgeführt, dass die Bevollmächtigung des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers bereits am 12. Dezember 2003 der Erstbehörde infolge Akteneinsicht bekannt gewesen wäre. Die erteilte Vollmacht wäre niemals widerrufen worden. Auch das Schreiben des Beschwerdeführers vom 23. Februar 2004, in welchem er ersucht hätte, den Schriftverkehr an seine Büroadresse zu richten, könnte nicht als Aufkündigung der Vollmacht gedeutet werden.
VwGH: Bezüglich der mündlichen Verkündung eines Bescheides (Straferkenntnisses) hat der VwGH in seinem Erkenntnis vom 13. Dezember 1982, VwSlg 10920 A/1982, ausgesprochen, dass ein namhaft gemachter Vertreter bei der Verkündung eines mündlichen Bescheides - sofern die Partei sich nicht ungeachtet des vorliegenden Vollmachtsverhältnisses mit der Verkündung ihr gegenüber einverstanden erklärt - nicht übergangen werden darf und in einem solchen Fall ein Bescheid nicht rechtswirksam gegenüber der Partei mündlich verkündet werden kann.
Der Grundgedanke dieser Rechtsprechung greift angesichts der nach § 46 VStG für die Kundmachung des Bescheides gegenüber dem Adressaten gegebenen Gleichwertigkeit von mündlicher Verkündung und Zustellung auch für die Zustellung der schriftlichen Ausfertigung eines Bescheides. In diesem Sinne darf im Fall, dass einem Rechtsvertreter eine zur umfassenden berufsmäßigen Parteienvertretung erteilte Vollmacht iSd § 8 Abs 1 RAO erteilt wurde, die nach der hg Rechtsprechung auch eine Zustellvollmacht iSd § 9 ZustellG umfasst, dieser bei der Zustellung eines Straferkenntnisses nach § 46 VStG nur dann übergangen werden, wenn sich die Partei ungeachtet des Vollmachtsverhältnisses mit der Zustellung an sie in einer von ihr abgegebenen Erklärung einverstanden erklärte. In einem solchen über § 9 ZustellG (insbesondere dessen Abs 3), der (lediglich) vom Vorliegen einer Zustellvollmacht ausgeht, hinausgehenden Fall, dass daneben noch eine Einverständniserklärung der besagten Art gegeben ist, kann somit die Zustellung wirksam entweder an einen solchen bevollmächtigten Parteienvertreter oder an die damit einverstandene Partei erfolgen.