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Verwaltungsstrafrecht

VwGH: § 44a VStG - zum Inhaltserfordernis des Spruchs eines Straferkenntnisses

Der Spruch eines Straferkenntnisses muss so gefasst sein, dass die Subsumtion der als erwiesen angenommenen Tat unter die verletzte Verwaltungsvorschrift eindeutig und vollständig erfolgt, also aus der Tathandlung sogleich auf das Vorliegen der bestimmten Übertretung geschlossen werden kann

20. 05. 2011
Gesetze: § 44a VStG
Schlagworte: Straferkenntnis, Inhaltserfordernis

GZ 2008/09/0042, 08.08.2008
VwGH: Nach der Rechtsprechung zu § 44a Z 1 VStG muss der Spruch eines Straferkenntnisses so gefasst sein, dass die Subsumtion der als erwiesen angenommenen Tat unter die verletzte Verwaltungsvorschrift eindeutig und vollständig erfolgt, also aus der Tathandlung sogleich auf das Vorliegen der bestimmten Übertretung geschlossen werden kann. Der Beschuldigte hat ein subjektives Recht darauf, dass ihm einerseits die als erwiesen angenommene Tat, anderseits die verletzte Verwaltungsvorschrift richtig und vollständig vorgehalten wird.

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