Ein dem Strafgefangenen grundsätzlich zustehendes subjektives Recht auf Gewährung des Besuchsrechtes iSd § 93 StVG ist durch die dort genannten Voraussetzungen begrenzt
GZ 2008/06/0045, 26.06.2008
Dem Ansuchen des Beschwerdeführers um Besuchsempfang seiner Lebensgefährtin in der sogenannten "Kuschelzelle" wurde vom Anstaltsleiter nicht stattgegeben. Die belangte Behörde führt aus, grundsätzlich seien dem Strafgefangenen hinsichtlich des Besuches subjektiv-öffentliche Rechte eingeräumt, jedoch beträfen diese die Häufigkeit und die Mindestlänge des Besuches. Bezüglich der Ausgestaltung des Besuches, dessen Nichtüberwachung sowie der Möglichkeit eines Körperkontaktes beim Besuch bestehe kein subjektiv-öffentliches Recht. Der Strafgefangene wäre erst in seinen subjektiven Rechten verletzt, wenn die im Gesetz vorgesehene Mindestlänge oder Mindesthäufigkeit von Besuchen verwehrt würde.
VwGH: Die tragende Begründung des angefochtenen Bescheides, Strafgefangene hätten (von vornherein) keinen Anspruch auf Besuchskontakte der angestrebten Art, ist, wie der VwGH in seinem Erkenntnis vom 21. Juni 2005, Zl 2005/06/0034, näher dargelegt hat, unzutreffend.