Wird dem Beschuldigten die Verletzung einer österreichischen Rechtsvorschrift zur Last gelegt, ist die Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten gem § 9 VStG und nicht nach deutschem Recht zu prüfen
GZ 2005/03/0243, 23.04.2008
Der Beschwerdeführer (handelsrechtlicher Geschäftsführer der B & B Transport GmbH, einem konzessionierten Güterbeförderungsunternehmen mit Sitz in Deutschland) macht geltend, die belangte Behörde habe zu Unrecht angenommen, dass mit der vorgelegten Bestellungsurkunde vom 18. Februar 2003 die Bestellung des M L zum verantwortlichten Beauftragten iSd § 9 Abs 2 VStG nicht nachgewiesen worden sei. Die Übertragung des Verantwortungsbereichs hätte nämlich nach deutschem Recht beurteilt werden müssen.
VwGH: Wird dem Beschwerdeführer - wie hier - die Verletzung einer österreichischen Rechtsvorschrift zur Last gelegt, ist die Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten gem § 9 VStG und nicht nach deutschem Recht zu prüfen.