Der UVS ist gem § 51 Abs 1 VStG Berufungsinstanz (auch) im Verwaltungs(straf)verfahren hinsichtlich der Vollstreckung von Geldstrafen
GZ 2007/17/0155, 02.06.2008
VwGH: Der VwGH vermag seine bisherige Rechtsprechung, soweit diese darauf abstellt, dass eine Zuständigkeit der UVS im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens von verwaltungsrechtlichen Geldstrafen auf Grund des § 10 Abs 3 (insbesondere letzter Satz) VVG nicht gegeben wäre, nicht aufrecht zu erhalten:Nach dem Wortlaut des Art 129a Abs 1 erster Satzteil B-VG erkennen die UVS in den Ländern nach Erschöpfung des administrativen Instanzenzuges, sofern ein solcher in Betracht kommt. Nach Abs 2 leg cit kann gesetzlich vorgesehen werden, dass die Entscheidungen der ersten Instanz unmittelbar beim UVS im Land angefochten werden können, wobei in den Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung sowie der Art 11 und 12 B-VG derartige Bundesgesetze nur mit Zustimmung der beteiligten Länder kundgemacht werden dürfen.
§ 51 Abs 1 VStG sieht nun für Verwaltungsstrafverfahren ausdrücklich den UVS jenes Landes als Berufungsinstanz vor, in dem die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat. Damit hat der Gesetzgeber in einer dem Art 129a Abs 2 B-VG entsprechenden Weise einen speziellen Instanzenzug für "Verwaltungsstrafverfahren" eingeführt, der insoweit - als Sonderregel auch für die Vollstreckung in Verwaltungsstrafsachen - dem § 10 Abs 3 VVG vorgeht. Der UVS ist gem § 51 Abs 1 VStG Berufungsinstanz (auch) im Verwaltungs(straf)verfahren hinsichtlich der Vollstreckung von Geldstrafen.