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Verwaltungsstrafrecht

VwGH: Notstand iSd § 6 VStG

Die Strafbarkeit eines Dauerdeliktes tritt wieder ein, wenn der Notstand wegfällt

20. 05. 2011
Gesetze: § 6 VStG
Schlagworte: Notstand, Dauerdelikt

GZ 2007/02/0251, 25.06.2008
Der Beschwerdeführer macht geltend, dass die ihm vorgeworfenen Handlungen nicht strafbar seien, weil sie durch Notstandsituationen entschuldigt seien.
VwGH: Nach der ständigen hg Rechtsprechung kann unter Notstand iSd § 6 VStG nur ein Fall der Kollision von Pflichten und Rechten verstanden werden, in dem jemand sich oder einen anderen aus schwerer unmittelbarer Gefahr einzig und allein dadurch retten kann, dass er eine im Allgemeinen strafbare Handlung begeht (vgl das Erkenntnis vom 11. Mai 2004, 2004/02/0144, in dem starke Unterleibskrämpfe der Lebensgefährtin des Lenkers nicht dem Begriff der "schweren unmittelbaren Gefahr" iSd § 6 VStG unterstellt worden ist). Des weiteren gehört es zum Wesen des Notstandes, dass die Gefahr in zumutbarer Weise nicht in anderer Art als durch die Begehung der objektiv strafbaren Handlung zu beheben ist und dass die Zwangslage nicht selbst verschuldet ist (vgl das Erkenntnis vom 26. Jänner 1996, 95/02/0523, wo das Lenken eines KFZ ohne Führerschein zur Erreichung des Arbeitsplatzes nicht als Notstandsituation gewertet worden ist). Die Beweislast in Hinsicht auf das Bestehen eines Notstandes trifft den Bestraften. Wird ein Dauerdelikt während einer Notstandsituation begangen, ist es nicht strafbar. Die Strafbarkeit tritt jedoch wieder ein, wenn der Notstand wegfällt.

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