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Verwaltungsstrafrecht

VwGH: Ab wann kann gegen ein Straferkenntnis betreffend eine Ordnungswidrigkeit eines Strafgefangenen, das mündlich verkündet und schriftlich zugestellt wurde, das vorgesehene Rechtsmittel der Beschwerde erhoben werden?

Beschwerde kann frühestens am 1. Tag, nach dem die Entscheidung dem Strafgefangenen verkündet wurde, erhoben werden

20. 05. 2011
Gesetze: § 120 VStG
Schlagworte: Strafvollzugsrecht, Ordnungswidrigkeit, Zeitpunkt der frühesten Beschwerdeerhebung, mündlich verkündet, schriftlich zugestellt

GZ 2006/06/0266, 08.05.2008
Der Anstaltsleiter der Justizanstalt G verhängte über C.L., der zu diesem Zeitpunkt in dieser Justizanstalt eine Freiheitsstrafe verbüßte, wegen einer Ordnungswidrigkeit gem § 107 Abs 1 Z 10 iVm § 109 Z 4 und § 113 StVG eine Geldbuße in Höhe von EUR 22,--. Die belangte Behörde wies die Beschwerde des C.L. mit dem angefochtenen Bescheid wegen verfrühter Einbringung zurück. Sie begründete dies im Wesentlichen damit, dass das Straferkenntnis dem C.L. am 21. Juni 2006 mündlich verkündet worden sei. Am 28. Juli 2006 sei auf entsprechendes Ersuchen des C.L. die Aushändigung einer schriftlichen Ausfertigung des Straferkenntnisses erfolgt. Gleichfalls am 28. Juli 2006 habe C.L. gegen das angeführte Straferkenntnis Beschwerde im Wege des Direktionsbüros der Justizanstalt G eingebracht, die diese Beschwerde per Telefax noch am selben Tag an die belangte Behörde übermittelt habe. Gem § 120 Abs 2 StVG könne eine Beschwerde frühestens am 1. Tag, spätestens aber am 14. Tag nach jenem Tag erhoben werden, an welchem die Entscheidung dem Strafgefangenen verkündet oder zugestellt worden sei. Für den Fall, dass eine mündliche Verkündung eines Straferkenntnisses und in der Folge auf Verlangen des Strafgefangenen innerhalb von drei Tagen die Zustellung eines schriftlichen Bescheides stattfinde, lasse diese Bestimmung nicht erkennen, was für den Lauf der Berufungsfrist maßgeblich sei. Nach der jüngst ergangenen Entscheidung des VwGH vom 25. April 2006, Zl 2005/06/0033, sei nunmehr gesichert, dass in diesem Fall für den Lauf der Berufungsfrist die Zustellung des schriftlichen Bescheides maßgeblich sei.
VwGH: Die Beschwerdeführerin macht zutreffend geltend, dass gegen ein mündlich verkündetes und daher rechtlich existentes Straferkenntnis auch schon vor der Zustellung der verlangten schriftlichen Ausfertigung zulässigerweise Berufung erhoben werden kann. Auch wenn die Berufungsfrist gegen einen mündlich erlassenen Bescheid erst mit dem Tag der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides beginnt, so hindert dies nicht die Erhebung der Berufung bereits zwischen der Verkündung des Bescheides und der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung. Nichts anderes kann im Anwendungsbereich von Ordnungswidrigkeitsverfahren nach dem StVG gelten. Mit dem hg Erkenntnis vom 25. April 2006, Zl 2005/06/0033, wurde für diesen Bereich nur ausgesprochen, dass im Falle des rechtzeitigen Verlangens einer schriftlichen Ausfertigung iSd § 62 Abs 3 AVG die Berufungsfrist erst ab Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides zu laufen beginnt. Dies betrifft aber nicht die Frage, ab wann gegen ein Straferkenntnis betreffend eine Ordnungswidrigkeit eines Strafgefangenen, das mündlich verkündet und schriftlich zugestellt worden war, das vorgesehene Rechtsmittel der Beschwerde erhoben werden darf. § 120 Abs 2zweiter Satz StVG steht mit dieser Auslegung im Einklang. Danach kann Beschwerde frühestens am 1. Tag, nach dem die Entscheidung dem Strafgefangenen verkündet wurde, erhoben werden.

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