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Verwaltungsstrafrecht

VwGH: Internetzugang für Strafgefangene?

Bei einem Computer, mit welchem auf das Internet zugegriffen werden kann, und bei einem in der Anstalt vorhandenen Internetzugang handelt es sich um technische Geräte iSd § 24 Abs 3 Z 3 StVG

20. 05. 2011
Gesetze: § 24 StVG
Schlagworte: Strafvollzugsrecht, Vergünstigungen, technisches Gerät, Internetzugang, Computer

GZ 2007/06/0231, 08.05.2008
Der Beschwerdeführer, er verbüßt eine lebenslange Freiheitsstrafe, erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid - dem Ansuchen um Internetzugang wurde nicht Folge gegeben - in seinem subjektiven Recht auf Gewährung einer Vergünstigung gem § 24 StVG, nämlich auf Gewährung eines sonstigen technischen Gerätes, verletzt.
VwGH: Die belangte Behörde hat zur Begründung des angefochtenen Bescheides bloß ausgeführt, dass der Anstaltsleiter bei seiner Entscheidung gemäß § 24 StVG durch einen Erlass des Bundesministers für Justiz so eingeschränkt sei, "als die Übertragung von Daten oder der Zugang zu Datenübertragungseinrichtungen den Insassen nicht gestattet werden darf". Dazu ist darauf zu verweisen, dass der bezogene Erlass des Bundesministers für Justiz vom 22. März 2002 mangels entsprechender Kundmachung als Rechtsverordnung keine Rechtsnorm darstellt und daher dem Beschwerdeführer auch nicht als Rechtsnorm entgegengehalten werden kann.
Ansonsten besteht die Begründung des angefochtenen Bescheides in einem Hinweis auf das "Wesen des Strafvollzuges". Damit verkennt die belangte Behörde, dass dem StVG ein ausnahmsloses Verbot der Kommunikation von Strafgefangenen mit Personen oder Einrichtungen außerhalb der Anstalt weder in allgemeiner Hinsicht noch bezogen auf das Kommunikationsmittel des Internets entnommen werden kann.
Zwar besteht nämlich gem § 21 Abs 1 StVG kein Verkehr von Strafgefangenen mit Personen außerhalb der Anstalt, soweit das StVG nichts anderes bestimmt. Jedoch räumt das StVG in § 24 Abs 3 Z 3 dem Strafgefangenen als Vergünstigung grundsätzlich ausdrücklich die Möglichkeit der Zulassung der Benutzung eigener Fernseh- oder Radioapparate sowie sonstiger technischer Geräte ein, worauf bei Vorliegen der Voraussetzungen dieser Gesetzesstelle ein subjektives Recht besteht. Auch bei einem Computer, mit welchem auf das Internet zugegriffen werden kann, und bei einem in der Anstalt vorhandenen Internetzugang handelt es sich um technische Geräte iSd § 24 Abs 3 Z 3 StVG.
Nach dem zweiten Absatz des § 24 StVG darf durch eine Vergünstigung nur eine solche Abweichung von der im StVG bestimmten allgemeinen Art des Strafvollzuges (dazu gehört, dass der Strafgefangene gem § 21 Abs 1 StVG, soweit im StVG nicht anderes bestimmt ist, die Anstalt nicht verlassen und mit Personen außerhalb der Anstalt nicht verkehren darf) bewirkt werden, welche die im § 20 leg cit umschriebenen Zwecke des Vollzuges nicht beeinträchtigt. Diese Zwecke sind in dieser Gesetzesstelle dahingehend definiert, dass dem Strafgefangenen zu einer rechtschaffenen und den Erfordernissen des Gemeinschaftslebens angepassten Lebenseinstellung zu verhelfen und er abzuhalten ist, schädlichen Neigungen nachzugehen, außerdem soll der Vollzug den Unwert des der Verurteilung zugrunde liegenden Verhaltens aufzeigen. Es ist keine Begründung dafür ersichtlich, weshalb die Benutzung des Internets - allenfalls mit erforderlichen Beschränkungen - in jedem Falle als Beeinträchtigung der Zwecke des Strafvollzuges in diesem Sinne anzusehen und daher ausnahmslos zu verbieten wäre.
Ausdrückliche Regelungen betreffend die Verwendung des Internets durch Strafgefangene sind im StVG nicht enthalten. Jedoch ist die Kommunikation des Strafgefangenen mit Personen außerhalb der Anstalt nach dem achten Unterabschnitt des zweiten Abschnitts des StVG (§§ 86 - 100) teils auch ohne oder mit gelockerter Überwachung in Form des Briefverkehrs, mit Telefon oder in Form von Besuchen erlaubt. Diese Vorschriften sind vor dem Hintergrund des in Art 8 EMRK gewährleisteten Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens sowie des Briefverkehrs sowie der in Art 13 StGG und Art 10 EMRK normierten Freiheit zur Mitteilung und des Empfanges von Nachrichten oder Ideen anzuwenden, deren Einschränkung nur aus den in den Abs 2 der angeführten Verfassungsbestimmungen genannten Gründen (hier insbesondere zur Aufrechterhaltung der Ordnung oder zur Verhinderung von strafbaren Handlungen) zulässig ist.
In Ermangelung spezifischer Regelungen betreffend die Verwendung des Kommunikationsmittels des Internets wird auch hinsichtlich der Frage, ob und mit welchen Beschränkungen im Grunde des § 24 Abs 3 Z 3 StVG die Verwendung eines Computers mit der Möglichkeit des Internetzugangs als besondere Vergünstigung gewährt werden kann, grundsätzlich auf die Maßstäbe der §§ 86 - 99 StVG - vor dem Hintergrund der Art 8 und 10 EMRK - abzustellen sein, und zwar jeweils je nachdem, ob es sich um dem Briefverkehr ähnliche Formen der Kommunikation (e-mails) oder um das sonstige Empfangen oder Senden von Nachrichten handelt und ob ausreichend sichere Vorkehrungen mit vertretbarem Aufwand möglich sind, einen über das zulässige Maß der Internetbenützung hinausgehenden Gebrauch (§ 24 Abs 2 StVG) zu verhindern (vgl. zB durch Firewalls, Positivlisten, Negativlisten oder URL-Filter).
Zwar sieht das StVG kein ausdrückliches Recht auf Herstellung der technischen Voraussetzung für einen Zugang zum Internet vor. Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde im Übrigen verkannt, dass das Ansuchen des Beschwerdeführers nicht ohne eine genauere, sachliche Beurteilung im oben dargelegten Sinn versagt werden durfte. Dabei hätte sie sich auch näher damit befassen müssen, was der Beschwerdeführer konkret anstrebte, nämlich wie der von ihm gewünschte Internetzugang erfolgen sollte, ob durch "Aufrüstung" seines Gerätes oder dadurch, dass ihm Gelegenheit gegeben wird, unter Aufsicht Daten abzurufen oder auf andere Weise.

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