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Verwaltungsstrafrecht

VwGH: Haltereigenschaft iSd § 4 Z 1 TSchG

Der Halter eines Tieres muss nicht mit dem Eigentümer des Tieres ident sein

20. 05. 2011
Gesetze: § 4 TSchG
Schlagworte: Tierschutzrecht, Verbot der Tierquälerei, Halter

GZ 2007/05/0125, 29.04.2008
Der Beschwerdeführer macht geltend, aus dem Tatvorwurf ergebe sich die Annahme der Behörde, der Beschwerdeführer habe die Tiere "betreut", welcher Umstand nicht ausreiche, um eine Haltereigenschaft anzunehmen. Für die Unterbringung der Tiere sei der Verein Da Capo verantwortlich. Nur der dort nach § 9 VStG Verantwortliche könne für Schmerzen und Schäden an Tieren bestraft werden, nicht aber der Beschwerdeführer.
VwGH: § 5 Abs 2 Z 13 TSchG inkriminiert eine Unterlassung, nämlich die Vernachlässigung der Unterbringung, Ernährung und Betreuung eines Tieres; strafbar ist (nur) der Tierhalter. § 4 Z 1 TSchG definiert den Halter eines Tieres als jene Person, die ständig oder vorübergehend für ein Tier verantwortlich ist oder ein Tier in ihrer Obhut hat.
Sowohl die Definition in § 4 Z 1 TSchG als auch die entsprechende Definition in der Richtlinie (Art 2 Z 2 der Richtlinie 98/58/EG über den Schutz landwirtschaftlicher Nutztiere) geben klar zu erkennen, dass der Halter eines Tieres nicht mit dem Eigentümer des Tieres ident sein muss. Halter ist vielmehr nach dem TSchG auch jemand, der die Tiere in seiner Obhut hat (nach der Richtlinie: ".... der die Tiere versorgt").
Hatte der Beschwerdeführer diese Tiere aber in seiner Obhut - seine Behauptung, er sei nur Reitlehrer, steht einer solchen Qualifikation nicht entgegen - war er als Halter dieser Tiere anzusehen und war es ihm verboten, die Unterbringung, Ernährung und Betreuung dieser Tiere in der im § 5 Abs 2 Z 13 TSchG genannten Weise zu vernachlässigen.

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