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Verwaltungsstrafrecht

VwGH: Baukoordinator und Benennung einer natürlichen Person

Das BauKG unterscheidet zwischen dem "bestellten" Koordinator, der gem § 10 Abs 1 Z 3 und 4 BauKG zur Verantwortung gezogen werden kann und der zu "benennenden" natürlichen Person, die vom Koordinator als juristischer Person zur Wahrnehmung der Koordinationsaufgaben namhaft gemacht werden muss mit dem Zweck, für alle Betroffenen und für die Behörden Klarheit hinsichtlich der Zuständigkeit zu schaffen

20. 05. 2011
Gesetze: § 10 BauKG, § 3 BauKG, § 9 Abs 4 VStG, § 23 ArbIG
Schlagworte: Baukoordinationsrecht, strafrechtlich verantwortlicher Beauftragter, Koordinator, Benennung einer natürlichen Person

GZ 2007/02/0119, 25.04.2008
Die belangte Behörde hat den Beschwerdeführer als "Baustellenkoordinator" gem § 10 Abs 1 Z 4 BauKG verantwortlich gemacht. Die Bestellung zu dieser Funktion bestreitet der Beschwerdeführer. Er bringt vor, im vorliegenden Fall sei die G GmbH von der U GmbH als Baustellenkoordinator für die in Rede stehende Baustelle bestellt worden. Der Beschwerdeführer wiederum sei von der G GmbH als deren Mitarbeiter mit der Erfüllung der Leistungen des Baustellenkoordinators "beauftragt" worden. Der Beschwerdeführer könne daher nicht als Baustellenkoordinator, sondern lediglich als verantwortlicher Beauftragter des Baustellenkoordinators zur Verantwortung gezogen werden.
VwGH: Dem Wortlaut des § 3 Abs 2 BauKG folgend wird eine (juristische oder natürliche) Person durch "Bestellung" zum Koordinator. § 3 Abs 6 BauKG gibt darüber Auskunft, was unter einer Bestellung im konkreten Fall zu verstehen ist; neben der selbstverständlichen Namhaftmachung der betreffenden Person hat die Bestellung schriftlich zu erfolgen und ist zudem nur wirksam, wenn ihr die bestellte Person nachweislich zugestimmt hat. Unter einer Bestellung iSd § 3 BauKG ist demnach ein Vorgang zu verstehen, der - den Gesetzesmaterialien zufolge - aus Gründen der Beweissicherung und zur Schaffung klarer Verhältnisse - schriftlich dokumentiert werden muss, andernfalls er nicht wirksam ist. Vorbild für die Bestimmung des § 3 Abs 6 BauKG war den Materialen zufolge die Bestimmung des § 9 Abs 4 VStG, nach der verantwortlicher Beauftragter ua nur eine Person sein kann, die ihrer Bestellung nachweislich zugestimmt hat und der für den ihrer Verantwortung unterliegenden klar abzugrenzenden Bereich eine entsprechende Anordnungsbefugnis zugewiesen ist.
Da es sich bei den zu beachtenden Vorschriften des BauKG ua um Arbeitnehmerschutzvorschriften handelt (vgl § 1 Abs 5 BauKG), ist - der Vollständigkeit halber - auch § 23 Arbeitsinspektionsgesetz (ArbIG) in den Blick zu nehmen, der für die Rechtswirksamkeit einer Bestellung von gem § 9 VStG verantwortlichen Beauftragten für die Einhaltung von Arbeitnehmerschutzvorschriften zusätzlich fordert, dass beim zuständigen Arbeitsinspektorat eine schriftliche Mitteilung über die Bestellung samt einem Nachweis der Zustimmung des/der Bestellten eingelangt ist. Es ist jedoch nicht ableitbar, dass im Falle der Bestellung eines Koordinators nach dem BauKG den Bauherrn auch die Mitteilungspflicht nach § 23 ArbIG trifft; einerseits ist dort nämlich ausdrücklich nur von der Bestellung von verantwortlichen Beauftragten gem § 9 Abs 2 und 3 VStG die Rede, andererseits findet sich auch im BauKG eine Pflicht zur Verständigung des zuständigen Arbeitsinspektorates, nämlich in Form der "Vorankündigung" vor Beginn der Arbeiten auf Baustellen ab einem bestimmten Umfang (vgl § 6 BauKG). Es kann daher - auch unter dem Aspekt, dass § 23 ArbIG die ältere Bestimmung ist - dem Gesetzgeber nicht zugesonnen werden, dass er diese Bestimmung bei der Erlassung des BauKG nicht im Auge gehabt hat und die Anwendung des § 23 ArbIG nicht ausdrücklich vorgesehen hätte, wenn er dies für erforderlich gehalten hätte. § 3 Abs 6 BauKG enthält zudem eigene Regeln über die Voraussetzungen für die Wirksamkeit der Bestellung eines Koordinators, weshalb es keiner ergänzenden Bestimmung bedarf.
Im Unterschied zur Bestellung als Koordinator erfolgt die "Benennung" einer natürlichen Person nach § 3 Abs 2 BauKG zur Wahrnehmung der Koordinationsaufgaben durch den Koordinator und nicht durch den Bauherrn; zu ihrer Wirksamkeit sind auch keine weiteren Voraussetzungen gefordert.
Die G GmbH hat ihrer Verpflichtung gem § 3 Abs 2 BauKG zur Benennung einer natürlichen Person dadurch Genüge getan, dass sie den Namen des Beschwerdeführers in der "Vorankündigung" angeführt hat. Ungeachtet der im Verfahren verwendeten Begriffe wie "beauftragt" oder "bestellt", wurde der Beschwerdeführer für diese Baustelle nicht als Baustellenkoordinator bestellt, sondern vom Baustellenkoordinator (G GmbH) iSd § 3 Abs 2 zweiter Satz BauKG benannt.
Der Umstand, dass der Beschwerdeführer entgegen der Annahme der belangten Behörde nicht zum Koordinator bestellt worden ist und als solcher nicht verantwortlich gemacht werden kann, führt zu der Frage, ob der Beschwerdeführer als "Benannter" nach dem BauKG bestraft werden kann.
§ 10 Abs 1 BauKG sieht für den Bereich des BauKG die Strafbarkeit des Bauherrn, des Projektleiters, des Planungskoordinators und des Baustellenkoordinators vor; der davon zu unterscheidende "Benannte" findet sich in diesem Katalog nicht. Eine strafrechtliche Verantwortlichkeit des "Benannten" wäre mangels ausdrücklicher Strafbestimmung nur dann gegeben, wenn der bestellte Koordinator die von ihm benannte Person auch als verantwortlichen Beauftragten gem § 9 VStG bestellt hat und zudem dem zuständigen Arbeitsinspektorat eine schriftliche Mitteilung gem § 23 ArbIG hat zukommen lassen.
Im Beschwerdefall käme die - in der Beschwerde behauptete - Bestellung des Beschwerdeführers als verantwortlichen Beauftragten etwa durch die dem Arbeitsinspektorat übermittelte Vorankündigung gem § 6 BauKG, in der der Name des Beschwerdeführers genannt ist, in Frage. Allerdings kann die Vorankündigung bei näherer Betrachtung schon deswegen nicht als Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten gewertet werden, weil der Beschwerdeführer seiner Bestellung nicht nachweislich zugestimmt hat (§ 9 Abs 4 VStG) und auch - was in diesem Fall erforderlich gewesen wäre - keine Mitteilung iSd § 23 ArbIG beim zuständigen Arbeitsinspektorat eingelangt ist.

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