Aus dem Wortlaut des § 98 Abs 1 StVG ergibt sich nicht, dass eine Ausführung über Ersuchen einer Behörde immer nur dann in Betracht kommt, wenn die anzuwendende Verfahrensordnung eine (exekutierbare) Pflicht zum Erscheinen des Betroffenen vorsieht
GZ 2006/06/0297, 01.04.2008
Der Beschwerdeführer macht geltend, dass die zuständige Richterin des LG für Zivilrechtssachen Graz darum ersucht habe, dass seine Ausführung iSd § 98 StVG zu der (näher angeführten) Tagsatzung veranlasst werde. Die belangte Behörde vertrete die Ansicht, dass eine Ausführung über Ersuchen einer Behörde nach § 98 Abs 1 StVG im Rahmen eines von ihr geführten Verfahrens nur dann in Betracht komme, wenn die anzuwendende Verfahrensordnung eine (exekutierbare) Pflicht zum Erscheinen vorsehe. Sei dies nicht der Fall, könne die Ausführung nur nach § 98 Abs 2 StVG abgewickelt werden. Aus dem Gesetz lasse sich dies nach Ansicht des Beschwerdeführer nicht ableiten. Die belangte Behörde hätte vielmehr die Note des LG für Zivilrechtssachen Graz als ein Ersuchen einer inländischen Behörde iSd angeführten Bestimmung qualifizieren müssen. Es sei daher die Verrechnung der Ausführung gem § 98 Abs 2 StVG durch die Justizanstalt G-K nicht zu Recht erfolgt.
VwGH: Aus dem Wortlaut des § 98 Abs 1 StVG ergibt sich nicht, dass eine Ausführung über Ersuchen einer Behörde immer nur dann in Betracht kommt, wenn die anzuwendende Verfahrensordnung eine (exekutierbare) Pflicht zum Erscheinen des Betroffenen vorsieht. Diese Bestimmung stellt ua darauf ab, dass eine inländische Behörde oder Sicherheitsdienststelle um die Ausführung ersucht. Der Beschwerdeführer weist zutreffend darauf hin, dass im vorliegenden Fall ein Ersuchen des LG für Zivilrechtssachen Graz um Ausführung zu einer mündlichen Verhandlung in einem ihn als Partei betreffenden zivilrechtlichen Verfahren vorlag. Im vorliegenden Fall hat das LG für Zivilrechtssachen Graz, also eine inländische Behörde, um die Ausführung des Beschwerdeführers ersucht. Es lag somit die Voraussetzung für eine Ausführung gem § 98 Abs 1 StVG vor.