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Verwaltungsstrafrecht

VwGH: Verantwortlichkeit der außenvertretungsbefugten Organe

Der Umstand, dass der Beschuldigte nicht als unmittelbarer Täter, sondern als verantwortliches Organ einer juristischen Person bestraft wird, muss bei der Umschreibung der Tat und bei der Bezeichnung der angewendeten Gesetzesbestimmung bei sonstiger Rechtswidrigkeit zum Ausdruck kommen

20. 05. 2011
Gesetze: § 9 VStG
Schlagworte: Besondere Fälle der Verantwortlichkeit, außenvertretungsbefugte Organe

GZ 2007/02/0147, 28.03.2008
Der Beschwerdeführer rügt, es müsse der Umstand, dass der Beschuldigte nicht als unmittelbarer Täter, sondern als verantwortliches Organ einer juristischen Person bestraft werde, bei der Umschreibung der Tat und bei der Bezeichnung der angewendeten Gesetzesbestimmung bei sonstiger Rechtswidrigkeit zum Ausdruck kommen. Der Spruch des Straferkenntnisses enthalte im Rahmen der Umschreibung der Tat lediglich den Hinweis, dass der Beschwerdeführer das zur Vertretung nach außen berufene Organ nach § 9 Abs 1 VStG darstelle. Bei der Bezeichnung der angewendeten Gesetzesbestimmungen finde sich jedoch kein Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführer nicht als unmittelbarer Täter, sondern als verantwortliches Organ einer juristischen Person bestraft werde.
Als angewendete Gesetzesbestimmungen würden lediglich § 82 Abs 1 und 2 BauV iVm § 130 Abs 5 Z 1 iVm § 118 Abs 1 ASchG bezeichnet und nicht etwa § 82 Abs 1 und 2 BauV iVm § 130 Abs 5 Z 1 iVm § 118 Abs 1 ASchG iVm § 9 Abs 1 VStG angeführt. Der Spruch des Straferkenntnisses enthalte daher nicht den notwendigen Inhalt nach § 44a VStG.
VwGH: Nach der hg Rechtsprechung muss der Umstand, dass der Beschuldigte nicht als unmittelbarer Täter, sondern als verantwortliches Organ einer juristischen Person bestraft wird, bei der Umschreibung der Tat und bei der Bezeichnung der angewendeten Gesetzesbestimmung bei sonstiger Rechtswidrigkeit zum Ausdruck kommen.
Der gerügte Spruchmangel liegt nicht vor, weil im Spruch des von der belangten Behörde bestätigten Straferkenntnisses mit hinreichender Klarheit zum Ausdruck gebracht wird, dass der Beschwerdeführer nicht als unmittelbarer Täter, sondern als handelrechtlicher Geschäftsführer einer näher genannten GmbH und somit "als zur Vertretung nach außen berufenes Organ" zur Verantwortung gezogen wird. Ferner ist dem Beschwerdeführer zu entgegnen, dass § 9 VStG keine verletzte Verwaltungsvorschrift iSd § 44a Z 2 VStG darstellt. Es bedurfte daher - unbeschadet der Erwähnung des § 9 Abs 1 VStG in der Umschreibung der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Tat im Spruch - auch keiner ausdrücklichen Anführung des § 9 Abs 1 VStG bei der Darstellung der vom Beschwerdeführer übertretenen Normen.

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