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Verwaltungsstrafrecht

VwGH: Wirksame Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten gem § 9 Abs 2 VStG

Der räumliche oder sachliche Bereich des Unternehmens, für den ein verantwortlicher Beauftragter mit dessen Zustimmung bestellt wird, ist "klar abzugrenzen"; erfolgt eine solche klare Abgrenzung nicht, so liegt keine wirksame Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten vor

20. 05. 2011
Gesetze: § 9 VStG
Schlagworte: Besondere Fälle der Verantwortlichkeit, verantwortlicher Beauftragter, Bestellungsurkunde, räumlicher / sachlicher Bereich des Unternehmens

GZ 2007/02/0143, 28.03.2008
Die belangte Behörde hob das Straferkenntnis (Beauftragtenhaftung gem § 9 Abs 2 VStG) auf und begründete diese Entscheidung im Wesentlichen damit, dass nicht davon gesprochen werden könne, dass der Mitbeteiligte rechtswirksam zum verantwortlichen Beauftragten für die verfahrensgegenständliche Baustelle bestellt worden sei, weil im Bereich der "Filiale Kärnten" der A GmbH zumindest zwei Personen zu verantwortlich Beauftragten bestellt worden seien, ohne dass deren Verantwortlichkeitsbereich in örtlicher und sachlicher Hinsicht klar abgegrenzt worden sei.
VwGH: Gem § 9 Abs 4 VStG kann ein verantwortlicher Beauftragter iSd § 9 Abs 3 nur eine Person sein, der ua für den ihrer Verantwortung unterliegenden klar abzugrenzenden Bereich eine entsprechende Anordnungsbefugnis zugewiesen ist. Daraus ist zu schließen, dass der räumliche oder sachliche Bereich des Unternehmens, für den ein verantwortlicher Beauftragter mit dessen Zustimmung bestellt wird, "klar abzugrenzen" ist. Erfolgt eine solche klare Abgrenzung nicht, so liegt keine wirksame Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten vor. Die Verwaltungsstrafbehörden sollen nicht in die Lage versetzt werden, Ermittlungen über den jeweiligen Betrieb und seine Gliederung in räumlicher und sachlicher Hinsicht, insbesondere über die Größe, Lage und Verwendung der einzelnen Betriebsräume, anstellen zu müssen. Sie sollen auch der Aufgabe enthoben sein, die Bestellung (ihren Nachweis) einer nur unter Zuhilfenahme weiterer Beweise möglichen Interpretation unterziehen zu müssen, um zu klären, welcher Inhalt einer diesbezüglich nicht eindeutigen Erklärung beizumessen ist. Jedenfalls soll vermieden werden, dass Zweifel am Umfang des Verantwortlichkeitsbereiches entstehen und als deren Folge die Begehung von Verwaltungsübertretungen allenfalls überhaupt ungesühnt bleibt. Bei der Auslegung einer Bestellungsurkunde ist sohin ein objektiver Maßstab anzulegen.

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