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Verwaltungsstrafrecht

VwGH: § 98 StVG - Tragen eigener Kleidung bei einer Ausführung und Fluchtgefahr

Das Ausmaß der noch zu verbüßenden Freiheitsstrafe mag dabei auch eine Rolle spielen, das StVG enthält aber keine Bestimmungen dahingehend, dass Fluchtgefahr ab einem gewissen Ausmaß der noch zu verbüßenden Strafe anzunehmen oder nur bei besonderen Umständen nicht anzunehmen wäre

20. 05. 2011
Gesetze: § 98 StVG
Schlagworte: Strafvollzugsrecht, Ausführung, eigene Kleidung, Fluchtgefahr

GZ 2007/06/0208, 28.02.2008
Der Beschwerdeführer (er verbüßt eine 15-jährige Freiheitsstrafe) stellte das Ansuchen, bei der Ausführung gem § 98 Abs 3 StVG Privatkleidung tragen zu dürfen. Dieses Ersuchen wurde abgelehnt.
VwGH: § 98 Abs 3 StVG vermittelt dem Strafgegangenen ein subjektiv- öffentliches Recht, unter den dort genannten Voraussetzungen eigene Kleidung zu tragen. Diese Bestimmung dient einem gewissen Persönlichkeitsschutz des Strafgefangenen, der auf diese Weise mit der Öffentlichkeit in Kontakt kommt. Ob Fluchtgefahr besteht, ist nach den konkreten Umständen des Falles zu beurteilen, insbesondere unter Bedachtnahme auf die Persönlichkeitsstruktur des Strafgefangenen und sein bisheriges Verhalten. Das Ausmaß der noch zu verbüßenden Freiheitsstrafe mag dabei auch eine Rolle spielen, das StVG enthält aber keine Bestimmungen dahingehend, dass Fluchtgefahr ab einem gewissen Ausmaß der noch zu verbüßenden Strafe anzunehmen oder nur bei besonderen Umständen nicht anzunehmen wäre (vgl demgegenüber die von der belangten Behörde bezogenen Bestimmungen des § 175 Abs 2 Z 1 und § 180 Abs 2 Z 1 StPO, die hier nicht anzuwenden sind).

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