§ 107 Abs 1 Z 9, Z 10 und Abs 3 StVG dürfen nicht nebeneinander in Bezug auf ein und den selben Sachverhalt angewendet werden
GZ 2006/06/0133, 27.11.2007
Dem Beschwerdeführer wird zur Last gelegt, er habe in der Justizanstalt G-K "am 21. Juli 2005" dadurch, dass er sich in einem Besuchsgespräch mit M.P. vorsätzlich ungebührlich benommen habe, indem er verächtliche Äußerungen über den Anstaltleiter Oberst H. und den stellvertretenden Anstaltsleiter Oberst P. getätigt habe sowie den stellvertretenden Anstaltsleiter einer gerichtlich strafbaren Geisteshaltung, nämlich ein Nazi zu sein, bezichtigt habe, gegen den § 26 StVG verstoßen und eine in die Zuständigkeit der Bezirksgerichte fallende strafbare Handlung gegen die Ehre begangen, wobei die Zustimmung zur Verfolgung durch Oberst P. nicht erteilt worden sei. Er habe dadurch Ordnungswidrigkeiten nach "1. § 107 (1) Z 10; 2. § 107 (1) Z 9; 3. § 107 (3); StVG" begangen und werde hiefür gemäß § 109 Z 4 iVm § 113 StVG mit der "Geldbuße in der Höhe von EUR 35,-- ... zu zwei Teilbeträgen" bestraft.
VwGH: Die belangte Behörde ist davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer mit dem angeführten inkriminierten Verhalten idealkonkurrierend drei Ordnungswidrigkeiten nach dem StVG begangen habe, nämlich gem § 107 Abs 1 Z 9, Z 10 und Abs 3 StVG.
Der VwGH hat zum Verhältnis der Ordnungswidrigkeiten gem § 107 Abs 1 Z 9 StVG und § 107 Abs 1 Z 10 StVG bereits ausgesprochen, dass § 107 Abs 1 Z 9 StVG gegenüber Z 10 dieser Bestimmung die speziellere Norm darstellt, die subsidiär zur Anwendung zu kommen hat. Durch eine allfällige rechtsirrtümliche Subsumption eines festgestellten Sachverhaltes iSd § 107 Abs 1 Z 9 StVG unter den nur subsidiär zur Anwendung kommenden Tatbestand des § 107 Abs 1 Z 10 StVG wird ein Strafgefangener nach diesem Erkenntnis allerdings nicht in Rechten verletzt.
Auch der von § 107 Abs 3 StVG erfasste disziplinarrechtliche Tatbestand stellt nach Ansicht des VwGH eine gegenüber § 107 Abs 1 Z 9 StVG und gegenüber § 26 Abs 2 iVm § 107 Abs 1 Z 10 StVG speziellere disziplinarrechtliche Norm dar. § 107 Abs 1 Z 10 StVG hat bereits nach seinem Wortlaut (arg: "sonst den allgemeinen Pflichten") im Zusammenhalt mit einer systematischen Interpretation (von Abs 1 und Abs 3) auch gegenüber der Ordnungswidrigkeit gem § 107 Abs 3 StVG ("arg: "Eine Ordnungswidrigkeit begeht ferner ... .") nur subsidiär zur Anwendung zu kommen. Es erweist sich im vorliegenden Fall daher als rechtswidrig, dass die belangte Behörde durch den in Frage stehenden Sachverhalt, soweit der stellvertretende Leiter der Anstalt betroffen war, drei disziplinarrechtliche Tatbestände als erfüllt erachtete, die nach der gesetzlichen Regelung im Verhältnis der Subsidiarität bzw Spezialität zueinander stehen. Aus Letzterem ergibt sich aber, dass diese Bestimmungen betreffend Ordnungswidrigkeiten in rechtmäßiger Weise nicht nebeneinander in Bezug auf ein und den selben Sachverhalt angewendet werden dürfen.
Im fortgesetzten Verfahren wird auch das Recht auf freie Meinungsäußerung gem Art 10 EMRK und die dazu jeweils ergangene Judikatur insbesondere des EGMR zu ähnlich gearteten Äußerungen zu beachten sein.