Die in einem Verfahren betreffend Übertretung der StVO erfolgte Einvernahme der Unfallbeteiligten und der Beschuldigten durch die Gendarmerie stellt - weil durch keine "Behörde" erfolgt - keine taugliche Verfolgungshandlung iSd § 32 Abs 2 VStG dar
GZ 2007/02/0271, 30.11.2007
Die Beschwerdeführerin wurde einer Verwaltungsübertretung nach § 19 Abs 7 iVm Abs 4 StVO für schuldig befunden und hiefür bestraft.
VwGH: Die in einem Verfahren betreffend Übertretung der StVO gem § 19 Abs 4 und Abs 7 StVO erfolgte Einvernahme der Unfallbeteiligten und der Beschuldigten durch die Gendarmerie stellt - weil durch keine "Behörde" erfolgt - keine taugliche Verfolgungshandlung iSd § 32 Abs 2 VStG dar.