Im VStG ist eine bedingte Strafnachsicht nicht vorgesehen; dieses Gesetz kennt jedoch in seinem § 21 Abs 1 die Möglichkeit, von der Verhängung einer Strafe (gänzlich) abzusehen
GZ 2007/02/0278, 09.10.2007
Der Beschwerdeführer verweist darauf, die Verwaltungsstrafbehörden hätten - ähnlich § 43 StGB - von Amts wegen die Strafe unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachsehen müssen.
VwGH: Der Beschwerdeführer verkennt, dass im VStG eine bedingte Strafnachsicht nicht vorgesehen ist. Dieses Gesetz kennt jedoch in seinem § 21 Abs 1 die Möglichkeit, von der Verhängung einer Strafe (gänzlich) abzusehen, womit eine der bedingten Strafnachsicht nach § 43 StGB ähnliche Anpassungsmöglichkeit der jeweils auszusprechenden Strafe gegeben ist.