Home

Verwaltungsstrafrecht

VwGH: Untersuchungshaft und Verkehr mit der Außenwelt

Keine Zuständigkeit des Anstaltsleiters für Entscheidungen über Anträge auf Gewährung eines Tischbesuches bzw auf eine Besuchsdauer von einer Stunde

20. 05. 2011
Gesetze: § 188 StPO, StVG
Schlagworte: Untersuchungshaft, Strafvollzugsrecht, Verkehr mit der Außenwelt, Untersuchungsrichter, Anstaltsleiter

GZ 2006/06/0331, 25.09.2007
Mit den angefochtenen Bescheiden wurde jeweils ein Ansuchen des Beschwerdeführers, der sich zurzeit im Landesgericht für Strafsachen Wien in Untersuchungshaft befindet, betreffend die Gewährung eines sogenannten Tischbesuches bzw einmal auch betreffend die Besuchsdauer zurückgewiesen. Dies wurde in den angefochtenen Bescheiden zusammengefasst jeweils damit begründet, dass nach der Judikatur des VwGH die Bestimmungen des StVG ein subjektiv-öffentliches Recht auf die Art der Durchführung des Besuchsrechtes, insbesondere auch den Empfang eines Tischbesuches, nicht einräumten.
VwGH: Gem § 183 Abs 1 StPO sind auf die Anhaltung in Untersuchungshaft die Bestimmungen des Strafvollzugsgesetzes über den Vollzug von Freiheitsstrafen, deren Strafzeit achtzehn Monate nicht übersteigt, dem Sinne nach anzuwenden, es sei denn, dass in dieser Strafprozessordnung etwas Besonderes bestimmt ist. Gem § 188 Abs 1 StPO stehen die Entscheidung darüber, mit welchen Personen die Untersuchungshäftlinge schriftlich verkehren und telefonieren und welche Besuche sie empfangen dürfen, die Überwachung des Briefverkehrs, der Telefongespräche und der Besuche sowie alle übrigen Anordnungen und Entscheidungen, die sich auf den Verkehr der Untersuchungshäftlinge mit der Außenwelt (§§ 86 bis 100 StVG) beziehen, mit Ausnahme der Überwachung der Paketsendungen, dem Untersuchungsrichter zu. Im Übrigen stehen gem § 188 Abs 3 StPO alle Anordnungen und Entscheidungen hinsichtlich der Anhaltung in Untersuchungshaft dem Anstaltsleiter oder den von diesem dazu bestellten Vollzugsbediensteten zu.
Gem § 153 StVG gelten für den Vollzug von Freiheitsstrafen, deren Strafzeit achtzehn Monate nicht übersteigt, die §§ 131 bis 133 und 147 bis 152 dem Sinne nach, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt wird.
Bei den verfahrensgegenständlichen Entscheidungen über die Anträge des Beschwerdeführers auf Gewährung eines Tischbesuches bzw einmal auch auf eine Besuchsdauer von einer Stunde handelt es sich um Entscheidungen, die sich auf den Verkehr der Untersuchungshäftlinge mit der Außenwelt beziehen, bzw die die Überwachung eines Besuches in der Strafanstalt betreffen. Dem Leiter der Justizanstalt kam daher in dieser Angelegenheit keine Zuständigkeit zu. Die belangte Behörde hätte daher rechtens die Entscheidungen der Anstaltsleitung wegen Unzuständigkeit aufheben müssen. Die Unzuständigkeit der Anstaltsleitung für eine Entscheidung in erster Instanz stellt für die belangte Behörde, die über das erhobene Rechtsmittel jedenfalls zu entscheiden hatte, formell gesehen eine Rechtswidrigkeit des Inhaltes dar.

JusGuide GmbH
Dr. Otto Tschadekgasse 5
2486 Pottendorf
0660 / 46 42 934
office@jusguide.at