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Verwaltungsstrafrecht

VwGH: Im Falle einer ausländischen juristischen Person muss in der Tatumschreibung die Art der juristischen Person nicht zum Ausdruck kommen

20. 05. 2011
Gesetze: § 44a Z 1 VStG
Schlagworte: Tatumschreibung, ausländische juristische Person

In seinem Erkenntnis vom 07.09.2007 zur GZ 2006/02/0279 hat sich der VwGH mit der Tatumschreibung befasst:
Der Beschwerdeführer wurde schuldig erkannt, er habe folgende Verwaltungsübertretungen begangen: "Sie haben als nach außen vertretungsbefugtes und damit als verwaltungsstrafrechtlich verantwortliches Organ der Firma ZBZ Autodoprava, etabliert in der Tschechischen Republik in B, diese ist Zulassungsbesitzerin des Sattelkraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen XX (Sattelzugfahrzeug) nicht dafür Sorge getragen, dass der Zustand des genannten KFZ den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht."
Der Beschwerdeführer bringt vor, es finde sich im angefochtenen Bescheid kein Hinweis bzw keine Feststellungen hinsichtlich der Rechtsform der "Firma ZBZ Autodoprava" (in der Folge ZBZA). Die belangte Behörde gehe nicht darauf ein, ob es sich bei der Zulassungsbesitzerin um eine juristische Person, eine Personengesellschaft des Handelsrechts oder eine eingetragene Erwerbsgesellschaft handle.
Dazu der VwGH: Zwar hat der VwGH in seinem Erkenntnis vom 25. Februar 2005, Zl 2004/02/0368, in einem Fall betreffend eine inländische juristische Person ausgesprochen, dass in der Tatumschreibung die Art der juristischen Person zum Ausdruck kommen muss. Dies ist im Falle einer ausländischen juristischen Person jedoch nicht zu fordern. Denn im Falle einer ausländischen juristischen Person ist es der Behörde oft gar nicht - wie bei einer inländischen juristischen Person durch Anfrage im Firmenbuch - möglich, die diesbezüglichen näheren Daten in Erfahrung zu bringen. Sie ist dazu auf die Mitwirkung der juristischen Person bzw des oder der diese juristische Person nach außen Vertretenden angewiesen.
Im gegenständlichen Fall wurde die ZBZA als Zulassungsbesitzerin des gegenständlichen Sattelkraftfahrzeuges zur Bekanntgabe der Person aufgefordert, die berechtigt sei, die ZBZA nach außen zu vertreten bzw verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich sei. Im Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kufstein vom 17. Mai 2006 wurde unmissverständlich begründet, dass diese Behörde davon ausging, es handle sich bei der ZBZA um eine juristische Person. Spätestens in der gegen dieses Straferkenntnis erhobenen Berufung hätte der Beschwerdeführer Gelegenheit gehabt, die bekannt gegebene, verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit zu bestreiten, etwa dergestalt, dass es sich bei der ZBZA um keine juristische Person handle und er deshalb die Zulassungsbesitzerin nicht nach außen zu vertreten habe. Da er dies aber im Verwaltungsstrafverfahren unterlassen hat, war die belangte Behörde weder zu einer näheren Spezifikation zur "Art" der ZBZA noch zu besonderen Feststellungen zu der bekannt gegebenen verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers verpflichtet.

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