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Verwaltungsstrafrecht

VwGH: Die "beispielhafte Aufzählung" einzelner Vorschriften in der Bestellungsurkunde stellt keine Einschränkung oder Ausnahme eines Verantwortungsbereiches dar

20. 05. 2011
Gesetze: § 9 VStG
Schlagworte: Verantwortlicher Beauftragter, Bestellungsurkunde

In seinem Erkenntnis vom 31.07.2007 zur GZ 2006/02/0153 hat sich der VwGH mit der Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten gem § 9 Abs 2 VStG befasst:
Im vorliegenden Beschwerdefall ergibt sich aus der Bestellungsurkunde im Anstellungsvertrag vom 16. September 2004, dass dem MM als verantwortlichem Beauftragten gem § 9 VStG die Verantwortung "für die strikte Einhaltung aller gewerbepolizeilichen und sonstigen Vorschriften" obliege, woran als Beispiel die Einhaltung von Bestimmungen bei der Einstellung von Ausländern anschließt.
Nach der Bestellungsurkunde - so die belangte Behörde - sei eine Verantwortlichkeit für die Einhaltung der Bestimmungen der StVO (im konkreten Fall wurde ein Werbeständer ohne straßenpolizeiliche Bewilligung aufgestellt) daraus nicht abzuleiten.
Dazu der VwGH: Die "beispielhafte Aufzählung" einzelner Vorschriften in der Bestellungsurkunde stellt keine Einschränkung oder Ausnahme eines Verantwortungsbereiches dar, sodass die Bestellung des MM zum verantwortlichen Beauftragten auch die Verantwortlichkeit für die Einhaltung der StVO umfasst.

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