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Verwaltungsstrafrecht

VwGH: Begehungsdelikte werden nicht dadurch zu Unterlassungsdelikten, dass ein nach außen vertretungsbefugtes Organ für die Einhaltung der Verwaltungsvorschrift verantwortlich ist

20. 05. 2011
Gesetze: § 9 VStG
Schlagworte: Besondere Verantwortlichkeit, zur Vertretung nach außen berufenes Organ, Begehungsdelikt, Unterlassungsdelikt, Tatort

In seinem Erkenntnis vom 31.07.2007 zur GZ 2006/02/0153 hat sich der VwGH mit § 9 VStG befasst:
Der Beschwerdeführer wurde schuldig erkannt, er habe als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als das gem § 9 VStG zur Vertretung nach außen berufene Organ der W GmbH mit Sitz in W für diese zu verantworten, dass ein Werbeständer auf öffentlichem Straßengrund aufgestellt gewesen sei und somit eine Straße zu verkehrsfremden Zwecken (Werbung) benützt worden sei, ohne dass hiefür eine straßenpolizeiliche Bewilligung vorgelegen sei. Der Beschwerdeführer behauptet Unzuständigkeit der Behörde erster Instanz und der belangten Behörde mit dem Argument, beim angelasteten Delikt handle es sich um ein Unterlassungsdelikt, bei dem sich der Tatort nach dem Sitz der Gesellschaft richte.
Dazu der VwGH: Das dem Beschwerdeführer zur Last gelegte, mit Strafe bedrohte Verhalten ist das Aufstellen eines Werbeständers vor einem in S gelegenen Haus, ohne dass hiefür eine straßenpolizeiliche Bewilligung vorgelegen sei. Es liegt dabei ein Begehungsdelikt vor. Tatort ist der Ort, wo der Werbeständer aufgestellt wurde. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass für die Verwaltungsübertretung der Beschwerdeführer als nach außen vertretungsbefugtes Organ iSd § 9 VStG schuldig erkannt wurde. Begehungsdelikte werden nach der hg Rechtsprechung nicht dadurch zu Unterlassungsdelikten, dass ein nach außen vertretungsbefugtes Organ für die Einhaltung der Verwaltungsvorschrift verantwortlich ist. Dem nach außen vertretungsbefugten Organ wird in diesen Fällen nicht der Vorwurf gemacht, es habe es unterlassen, dafür zu sorgen, dass der Werbeständer nicht aufgestellt werde. Es wird ihm vielmehr der Vorwurf des (unbefugten) Aufstellens dieses Werbeständers gemacht.

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