In seinem Erkenntnis vom 05.07.2007 zur GZ 2006/06/0045 hat sich der VwGH mit der Maßnahme der Handfesselung zur Abwehr einer drohenden Gewalttätigkeit befasst:
VwGH: Nach § 103 Abs 1 StVG sind bei Strafgefangenen, bei denen ua die Gefahr von Gewalttätigkeiten gegen Personen besteht, die erforderlichen besonderen Sicherheitsmaßnahmen anzuordnen, wie (nach Abs 2 Z 5 dieses Paragraphen) das Anlegen von Fesseln. Nach Abs 5 dieses Paragraphen sind besondere Sicherheitsmaßnahmen aufrecht zu erhalten, soweit und solange dies das Ausmaß und der Fortbestand der Gefahr, die zu ihrer Anordnung geführt hat, unbedingt erfordern. Die Fesselung bei Ausführungen ist an die im § 103 Abs 1 StVG umschriebenen Voraussetzungen gebunden und muss auf Grund der zu ihrer Anordnung führenden Gefahr iSd § 103 Abs 5 StVG unbedingt erforderlich sein.