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Verwaltungsstrafrecht

VwGH: Bei einer Mehrzahl von zur Vertretung nach außen berufenen Organen einer juristischen Person haben diese die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit kumulativ zu tragen

20. 05. 2011
Gesetze: § 9 VStG
Schlagworte: Besondere Verantwortlichkeit, mehrere zur Vertretung nach außen berufenen Organe, kumulativ

In seinem Erkenntnis vom 25.05.2007 zur GZ 2006/02/0322 hat sich der VwGH mit § 9 VStG befasst:
Der Beschwerdeführer (handelsrechtlicher Geschäftsführer) wurde als gem § 9 Abs 1 VStG als strafrechtlich Verantwortlicher der Übertretung arbeitnehmerschutzrechtlicher Bestimmungen schuldig befunden. Der Beschwerdeführer beruft sich auf eine interne Aufgabenteilung, der zu Folge sein Aufgabenkreis nur den Geschäftsbereich der Zweigstelle Graz umfasse.
Dazu der VwGH: Bei einer Mehrzahl von zur Vertretung nach außen berufenen Organen einer juristischen Person haben diese die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit kumulativ zu tragen; eine bloß interne Aufgaben- und Verantwortungsaufteilung ist irrelevant.

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