In seinem Erkenntnis vom 25.05.2007 zur GZ 2006/02/0231 hat sich der VwGH mit der mündlichen Berufungsverhandlung befasst:
VwGH: In der Berufung hat der Beschwerdeführer ua die Einvernahme mehrerer Zeugen beantragt. Daraus ist nach der hg Rechtsprechung zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung beantragt, wäre doch sonst sein Antrag auf Einvernahme der Zeugen vor der belangten Behörde nicht zu verstehen.